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Kündigungsmöglichkeiten durch die Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG-neu) vom 01. Dezember 2021

 
Das von Grund auf novellierte Telekommunikationsgesetz (TKG-neu) stärkt seit 1. Dezember 2021 die Rechte der Kunden. Es bietet die Rahmenbedingungen für einen zukunftsorientierten und produktbezogenen Telekommunikationsmarkt, der den Nutzern schnellere und bessere Telekommunikationsdienstleistungen in Stadt und Land rechtlich zusichert.

Der Ausbau von Glasfaser- und Mobilnetzen, mehr Schutz und Transparenz stärken die gesamte Branche. Der Markt kann weiter wachsen und das bei optimalem Schutz der Kunden.

Gerade in ländlichen Gegenden ist schnelles Internet immer noch nicht flächendeckend vorhanden. Ein Breitband-Universaldienst wird von der Verbraucherzentrale Bundesverband angestrebt, der die optimale Versorgung von Telekommunikationsdienstleistungen bundesweit aufbaut.

Die Rechte der Kunden werden durch weitere Bestimmungen gestärkt, bessere Informationen, regelmäßige Angebote zu günstigeren Tarifen, keine telefonische Akquise, nachvollziehbare Rechnungslegung mit Gebühren und Leistungen von Drittanbietern.

Insbesondere wird das Vertragsrecht für Internet-, Telefon- und Mobilfunkverträge zu Gunsten der Kunden verbessert.

Änderungen zur Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist Es dürfen weiterhin Kommunikationsverträge mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten (sofern auch eine Option mit 12 Monaten angeboten wird) abgeschlossen werden, aber nach dem neuen Gesetz wird eine automatische Verlängerung, um eine weitere Laufzeit, untersagt. Eine Laufzeitverlängerung von zum Beispiel 12 Monaten fällt weg, nur bei Handyverträge mit kurzer Laufzeit sind Abweichungen zu berücksichtigen.

Stattdessen läuft der Vertrag nach der Vertrag nach der Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden.

Tipp: Bereits laufende Verträge unterliegen ebenso den neuen Regelungen, wie zukünftige, die ab dem 1. Dezember 2021 gemäß dem Telekommunikationsgesetzes (TKG-neu) geschlossen werden. Eine Übergangsfrist wurde nicht vereinbart.

Es kann daher sinnvoll sein im Kündigungsschreiben "zum nächstmöglichen Termin" statt eines Beendigungstermines zu schreiben. Sollte die Mindestvertragslaufzeit verstrichen sein, wäre das Vertragsende einen Monat nach Eingang der Kündigung beim Vertragspartner.

Rücknahme einer Kündigung oder erneute Kündigung Sollte ein Vertrag bereits vor dem 1. Dezember 2021 gekündigt worden sein, so kann der Kunde versuchen der langen Kündigungsfrist zu entgehen in dem er erneut, unter Hinweis auf § 56 Absatz 3 TKG-neu, kündigt.

Wichtig ist dabei jedoch, dass die bisherige Kündigung nicht zurückgenommen wird und das sich der Kunde nicht nach anderen Tarifen oder günstigeren Kondition erkundigt, denn der Anbieter könnte dies als eine Vertragsverlängerung auslegen. Mitnahme der Rufnummer (Portierung) nun kostenlos Die bisherige oftmals von den Telekommunikationsanbietern geforderten Gebühren, bei einer Rufnummernmitnahme, wurden abgeschafft. Die sogenannte Portierung ist für den Kunden nun kostenlos möglich.

Sollte es durch die Portierung zu Ausfällen, oder Fehlern, kommen so kann pro vollendeten Werktag eine Entschädigung von 20% der Monatsgebühren, mindestens aber 10 Euro, verlangt werden.

Außerordentliche und fristlose Kündigung bei Änderungen Ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht, wenn der Vertragspartner ohne Abstimmung mit dem Kunden Vertragsbedingungen einseitig ändert. Dies ist möglich, aber der Kunde muss die Änderungen nicht hinnehmen.

Der Kunde muss vom Anbieter mindestens 1 Monat bzw. höchstens 2 Monate vor Gültigkeit der neuen Regelungen über die Neuerungen informiert werden. Nach Zugang der Ankündigung kann innerhalb von 3 Monaten gekündigt werden. Kosten dürfen dem Kunden hierdurch nicht entstehen, sofern er gemietetes oder kostenpflichtiges Equipment nicht behalten möchte (siehe auch § 57 TKG-neu).

Ausnahme: Ausgenommen davon sind Anpassungen rein administrativer Art, die keine negativen Auswirkungen für den Kunden haben, Änderungen gemäß rechtlicher Vorschriften, oder solche, die eindeutig zum Vorteil des Kunden sind.

Außerordentliche und fristlose Kündigung bei Störungen und Problemen Das neue Telekommunikationsgesetz stärkt die Kundenrechte erheblich, denn sollte der Anbieter nicht die zugesagte Bandbreite oder dauerhaft schlechte Leistung bieten, kann der Kunde die Zahlungen entsprechend mindern oder den Vertrag kündigen.

Die eingeschränkten Leistungen, meist die mangelhafte Geschwindigkeit des Internetanschlusses, muss nachgewiesen werden. Hierzu kann die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur genutzt werden.

Kündigung bei einem Umzug Eine weitere Neuerung zur Kündigung besteht, wenn bei einem Umzug der bisherige Anbieter am neuen Wohnort die vertraglich vereinbarte Leistung dort nicht erbringen kann.

Der Vertrag kann dann mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden. Eine rechtzeitige Kündigung kann somit zum Termin des Wohnortswechsels wirksam werden.

Entschädigungen bei Störungen des Anschlusses Störungen sind innerhalb eines Tages zu beheben, sofern die Beseitigung länger dauert, ist der Kunde darüber zu informieren. Sollten zum Beispiel der Telefon- und Internetanschluss mehr als 3 Tage ausfallen, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung.

Die monatliche Gebühr kann bei einem Ausfall für den 3. und 4. Tag um 10 % der monatlichen Zahlungen (mindestens 5 Euro), ab dem 5. Tag um 20 % (mindestens 10 Euro) gemindert werden.

Eine 20%-ige Minderung der monatlichen Zahlung (mindestens 10 Euro) ist auch rechtmäßig, wenn Kundendienst- oder Installationstermine vom Versorger nicht eingehalten werden.

Detaillierte Informationen, über die Kündigungsmöglichkeiten, und ein Musterschreiben finden sich auch in den folgenden Beiträgen:

»Den Handy- bezeihungsweise Mobilfunkvertrag kündigen

»Den Telefonanschluss kündigen

»Den Internetanschluss kündigen


 
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