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Kündigungsschreiben für Ausbildung erhalten - was tun?
In welchem Fall darf das Ausbildungsverhältnis durch den Ausbildenden (Firma) beendet werden? Das Ausbildungsverhältnis kann nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist durch den Ausbildungsbetrieb beendet werden. Beispiele für solch "wichtige Gründe" können verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt sein.
Bei verhaltensbedingten Gründen handelt es sich zum Beispiel um Arbeitsverweigerung, Diebstahl oder wiederholte private Nutzung des Internets, die trotz mehrmaligem Ermahnen nicht unterlassen wurde. Ein personenbedingter Grund ist die fehlende Eignung des Auszubildenden, die erst nach der Probezeit bekannt wurde, wie z. B. schlechte Leistungen in der Berufsschule oder im Ausbildungsbetrieb. Als betriebsbedingte Gründe werden in der Regel nur Betriebsstilllegungen oder Stilllegungen der Ausbildungsabteilungen anerkannt, nicht aber die Insolvenz!
Der Ausbildende hat nachzuweisen, dass Erziehungsmaßnahmen, wie z. B. Ermahnungen und Abmahnungen, durchgeführt wurden. Der wichtige Grund darf nach § 22 Abs. 4 BBiG jedoch nicht länger als zwei Wochen bekannt sein, sonst ist die Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam! Zudem muss die Kündigung schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen.
Wie sollte man nach einer Kündigung von Seiten des Ausbildungsbetriebes vorgehen? Der Auszubildende sollte prüfen, ob die Kündigung gegebenenfalls Lücken aufweist. Die Kündigung muss den Kündigungsgrund mit Angaben zum Zeitpunkt und Ort des Geschehens des Vertragsverstoßes beinhalten. Diese Merkmale müssen genau bezeichnet sein, damit es für den Auszubildenden ersichtlich ist, aufgrund welchen Fehlverhaltens er konkret gekündigt worden ist. Hierbei sind allgemeine Floskeln nicht ausreichend! Danach sollte ein Antrag auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der zuständigen Kammer gestellt werden. Sollte dieses Schlichtungsverfahren erfolglos bleiben, ist unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist Klage vor dem örtlichen Arbeitsgericht zu erheben.
Durch diese Maßnahmen kann der Auszubildende gegebenenfalls die Aufrechterhaltung des Ausbildungsverhältnisses oder eine Schadensersatzleistung erreichen. Rechtsgrundlage für den Schadensersatz ist § 23 BBiG, welcher besagt, dass derjenige, der die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auslöst, auch schadensersatzpflichtig gemacht werden kann. Hierbei stellt sich die Frage, welcher Schaden nicht entstanden wäre, wenn die Ausbildung normal fortgeführt worden wäre. Schadensersatzansprüche müssen bis spätestens drei Monate nach dem vertraglichen Ende des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden.
Weitere Informationen über die rechtlichen Möglichkeiten und darüber ob sich eine Klage gegen die Kündigung der Ausbildung lohnen könnte erhält man bei der öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA). Welche einen je nach seiner persönlichen Situation entweder kostenlos oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung berät und auch im Streitfall unterstützen kann. Wenn man in der Gewerkschaft ist kann dort ebenfalls Rat geholt werden. Alternativ ist es natürlich auch möglich privat ein Anwalt einzuschalten.
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