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Personenbedingte Kündigung
Negative Prognosen Es müssen sog. negative Prognosen vorliegen, denen zu entnehmen ist, dass der Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten bzw. Eigenschaften nicht in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag künftig nachkommen zu können.
Beeinträchtigung betrieblicher/wirtschaftlicher Interessen Eine gestellte negative Prognose muss dann zu einer konkreten nicht unerheblichen Beeinträchtigung betrieblicher bzw. wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers führen, sollte der betreffende Arbeitnehmer auf seinem Arbeitsplatz verbleiben.
Fehlen anderweitiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeit Der Arbeitgeber hat dann zu prüfen, ob gegebenenfalls eine anderweitige Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz in dem jeweiligen Betrieb in Frage kommt, ohne dass dies mit der erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher bzw. wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers verbunden ist.
Interessenabwägung Sofern die ersten drei Punkte zu bejahen sind, ist hiernach eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, mit dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers vorzunehmen. Überwiegt das Arbeitgeberinteresse, dann ist die personenbedingte Kündigung i. S. d. § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechfertigt.
Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen Selbstverständllich muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Weiter bedarf er zu ihrer Wirksamkeit des Zugangs. Das Kündigungsschreiben muss also in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen. Wenn Sie eine Kündigung schreiben, dann sorgen Sie am besten für einen Zustellungsnachweis. Es empfiehlt sich beispielsweise, die Kündigung durch einen Boten zustellen zu lassen.
Fallbeispiele für personenbedingte Kündigungen Kündigung wegen Krankheit Die Kündigung wegen Kankheit ist das Paradebeispiel. Wichtig zu wissen ist, dass unter einer Krankheit neben den reinen körperlichen Erkrankungen auch seelische und psychosomatische Erkrankungen, Erkrankungen wegen Drogen-bzw Alkoholsüchten sowie neurologische Erkrankungen zählen. Eine Krankheit kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.
Kündigung wegen Wegfalls der Berufsausübungserlaubnis Der verschuldete oder auch unverschuldete Wegfall einer Berufsausübungserlaubnis gestattet regelmäßig eine personenbedingte Kündigung. Dies gilt beispielsweise für Rechtsanwälte, denen die Zulassung widerrufen wird.
Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis Der Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer gestattet gleichfalls regelmäßig dessen personenbedingte Kündigung.
Kündigung wegen Entzugs der Fluglizens Dasselbe gilt entsprechend für Piloten im Falle des Entzugs der Fluglizens.
Kündigung wegen Haftantritts Die Kündigung wegen Strafhaft oder Untersuchungshaft kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer über längere Zeit daran gehindert sein wird, seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen.
Die obige Aufzählung ist keineswegs abschließend, da es mannigfaltige Gründe für eine personenbedingte Kündigung geben kann. Wichtig ist nur, dass die Prüfung, ob die Kündigung wirksam ist, in allen Fällen an Hand des vom Bundesarbeitsgericht vorgebenen Schematas erfolgt.
Abschließend sei noch kurz erwähnt, dass eine außerordentliche personenbedingte Kündigung eine Ausnahme darstellt, müsste doch gleichzeitig ein "wichtiger Grund" i. S. d. § 626 BGB vorliegen.
Weiterführende Artikel:
»Gekündigt worden – Was tun?
»Arbeitnehmer kündigen und Musterkündigungsschreiben
»Außerordentliche Kündigung
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