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Kündigung wegen Beleidigung
Bei der verhaltensbedingten Kündigung handelt es sich nach §1, Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes, um einen im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Kündigungsgrund. Wenn ein unerwünschtes Verhalten an den Tag gelegt wurde, ist weiterhin die Zukunftsprognose zu beachten.
Um eine Kündigung zu rechtfertigen, sollte die Zukunftsprognose negativ ausfallen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich das Verhalten des Arbeitnehmers noch negativ auf die Zukunft auswirkt oder es sich bereits um eine wiederholte Beleidigung handelt und daher keine Besserung des Arbeitnehmers zu erwarten ist.
Die Kündigung soll dabei das letzte Mittel darstellen.
Bei der Beurteilung einer Beleidigung kommt es auch auf das Umfeld am Arbeitsplatz, die Person des Arbeitnehmers und die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Auch muss der Arbeitnehmer üblicherweise das Fehlverhalten verschuldet haben. Wurde dieser zum Beispiel erheblich provoziert so kann es sein das ein verhaltensbedingte Kündigung nicht zulässig ist.
Kleinere bzw. weniger schwere Beleidigungen Ist die Beleidigung nur weniger schwer und insbesondere wenn der Arbeitnehmer ansonsten seit langem im Betrieb arbeitet, so muss der Arbeitnehmer wegen seinem Fehlverhalten mindestens einmal schriftlich abgemahnt werden.
Beispielhaft: Ein in einer hitzigen Situation daher gemurmeltes „Sie Idiot" oder wenn der raue Umgang im Betrieb üblich reicht in der Regel nur selten als alleiniger Kündigungsgrund.
Auch wenn der Arbeitnehmer wegen einer psychischen Erkrankung oder einer besonderen Situation nicht Herr seiner Sinne war, kann eine heftigere Beleidigung weniger schwer erscheinen lassen.
Nur falls es trotz der Ermahnung(en) erneut zu einem Vorfall kommt ist es denkbar den Arbeitnehmer auf Grund seines Verhaltens zu kündigen.
Eine solche verhaltensbedingte Kündigung ist dennoch eine ordentliche Kündigung, sofern es dem Arbeitgeber zuzumuten ist den Arbeitnehmer noch eine Weile weiter zu beschäftigen.
Demnach müssen die nach §622, Abs. 2 BGB geltenden Kündigungsfristen vom Arbeitgeber (unten im Text) eingehalten werden. Es sei denn der Arbeitnehmer befindet sich noch in der Probezeit - in diesem Zeitraum kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten und jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Schwere Beleidigungen Die zweite Möglichkeit besteht darin den Arbeitnehmer aufgrund seines Fehlverhaltens außerordentlich oder sogar fristlos zu kündigen. Hiernach muss nach §626, Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund vorliegen. Eine gravierende Beleidigung eines Vorgesetzten kann als ein solch wichtiger Grund angesehen werden.
Gravierend wären zum Beispiel Beleidigungen die auf die Person des Vorgesetzten oder anderer wichtigen Personen abzielen oder den Betriebsinteressen bzw. Ansehen erheblich schaden.
Ebenso hat aber auch hier eine Interessenabwägung stattfinden. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist muss unzumutbar sein und mildere Mittel, wie eine Abmahnung oder die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, sollten ausgeschöpft sein.
Was genau als "unzumutbar" gewertet werden kann ist sehr subjektiv. Zudem ist nicht direkt objektiv feststellbar, ob im spezifischen Fall das Arbeitgeber-Interesse oder das Arbeitnehmer-Interesse schwerer wiegt. Dies ist für jeden Einzelfall gesondert zu klären.
Hier kann es sinnvoll bzw. notwendig sein den Sachverhalt vor dem Arbeitsgericht zu klären, der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen kann.
Daher ist es oftmals günstiger den genauen Fall vor einer Kündigung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht abzuklären.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist zudem elementar, dass ein Verschulden seitens des Arbeitnehmers vorliegt.
Auch wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht vollständig in der Lage ist sein Verhalten zu steuern, kann eine fristlose Kündigung wirksam sein, sofern das Verhalten den Betriebsfrieden außerordentlich negativ beeinflusst.
Dieses Beispiel macht deutlich wie individuell jeder Fall behandelt werden muss, um zu einem angemessenen Urteil zu gelangen.
Weiteres Wichtiges Das Schreiben muss vom Geschäftsführer oder einer in Personalangelegenheiten bevollmächtigten Perosn handschriftlich unterschrieben sein. Ferner ist eine Zustellung per Fax oder E-Mail ist nicht zulässig und es muss im Streitfall bewiesen werden können, dass dem Abeitnehmer das Schreiben zugegangen ist. Ferner sollte der Arbeitnehmer sicherheitshalber daraufhingewiesen werden, dass er sich unverzüglich arbeitssuchen melden muss um die Minderung seiner Ansprüche zu vermeiden.
Weitere Details im Musterschreiben unten und auch in folgenden Beiträgen:
»Kündigungsschreiben als Arbeitnehmer
»Fristlose und außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
Kündigung wegen Beleidigung Muster
»Einfach mit dem Kündigungsgenerator, bei einer Beleidigung durch ein Arbeitnehmer, ein Kündigungsschreiben erstellen...
Kündigungsschreiben herunterladen:
Kündigungsschreiben wegen Beleidigung Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX | |
Maria Mustermann Mustergasse 3 21000 Musterstadt |
Firma Name des Geschäftsführers oder Bevollmächtigten Strasse und Nr. Plz. und Ort |
Außerordentliche Kündigung des ArbeitsverhältnissesSehr geehrte Frau Maria Musterfrau, hiermit kündigen wir Ihnen das Arbeitsverhältnis, auf Grund des Vorfalles vom XX.XX.20XX bei dem Sie Frau/Herrn XY erheblich beleidigt haben, fristlos außerordentlich zum XX.XX.20XX.(oder falls zutreffend: auf Grund der Vorfälle vom XX.XX.20XX XX.XX.20XX und XX.XX.20XX, wegen den wir Sie auch schon am XX.XX.20XX abgemahnt hatten kündigen wird das Arbeitsverhältnis hiermit außerordentlich zum XX.XX.20XX.) Begründung: - Hier kann der Vorfall genau beschrieben werden - Hilfsweise kündigen wir Ihnen den zwischen uns bestehenden Arbeitsvertrag ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Laut unseren Berechnungen ist dies der XX.XX.20XX. Der Betriebsrat wurde sowohl zu dieser fristlosen/außerordentlichen Kündigung als auch zur zusätzlichen hilfsweisen ordentlichen Kündigung angehört. (Falls eine Stellungsnahme vorhanden ist: Eine Stellungnahmen des Betriebsrates findet sich in Kopie anbei.) Hinweis: Zur Vermeidung einer Minderung Ihrer Ansprüchen auf Arbeitslosengeld ist es zwingend notwendig, dass Sie sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungstermins, Ihres Arbeitsverhältnisses, persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Sollten bis zum Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate vorhanden sein, so müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen, gezählt ab Kenntnisnahme der Kündigung, melden. Mit freundlichen Grüßen Maria Mustermann Maria Mustermann |
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