Die Sozialauswahl ist vor betriebsbedingten Kündigungen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Das schreibt das im deutschen Arbeitsrecht geltende Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verbindlich im §1 Absatz 3 bei betriebsbedingten Kündigungen vor.
Neueste Kommentare
vor 4 Jahre 33 Wochen
vor 4 Jahre 44 Wochen
vor 5 Jahre 8 Wochen
vor 5 Jahre 13 Wochen
vor 5 Jahre 15 Wochen
vor 5 Jahre 16 Wochen
vor 6 Jahre 32 Wochen
vor 6 Jahre 34 Wochen
vor 6 Jahre 44 Wochen
vor 6 Jahre 50 Wochen