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Was ist die G25 Untersuchung und kann wegen dieser gekündigt werden?
Die G25 Untersuchung erfolgt in den meisten Fällen nicht zur medizinischen Vorsorge (siehe auch ArbMedVV), sondern zur Eignungsfeststellung. Das bedeutet die Untersuchung wurde angeordnet um die Eignung des Arbeitnehmers, für bestimmte Tätigkeiten, festzustellen.
Die G25 Untersuchung wird zum Beispiel in folgenden Fällen, zur Untersuchung der Eignung, genutzt:
- Führen von Baufahrzeugen, wie Baggern, Kränen oder auch Arbeitsbühnen.
- Fahren von Fahrzeugen, wie Gabelstapler,
- Bei anderen wichtigen Positionen wie zum Beispiel in Überwachungs- oder Leitzentralen.
In diesen Fällen soll mit der Untersuchung überprüft werden ob vom Arbeitnehmer, bei Durchführung der Tätigkeiten, eine Gefahr für andere Arbeitnehmer, die Allgemeinheit oder auch die Sachmittel des Betriebes besteht.
Damit wird auch die Eignung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin überprüft, ob sie oder er geeignet und somit als arbeitsfähig gelten. Generell liegt es nicht nur im Ermessen jedes Einzelnen, sondern auch im Wohlergehen der Gesellschaft.
Wann kann eine G25-Untersuchung angeordnet werden? Eine G25 kann meist nur dann erzwungen werden, wenn ein Nachweis für eine körperliche oder geistige Eignung gesetzlich vorgeschrieben ist. Beispielsweise nach §48 Fahrerlaubnis z.F. Absatz 3, Zeile 3.
Dies ist jedoch in der Regel nur zulässig, wenn von der Führung des Fahrzeugs oder Geräts eine besondere Gefahr ausgeht (siehe auch §5 und §6 des ArbSchG). Für das Fahren eines normalen Auto reicht dagegen bereits der Besitz der Fahrerlaubnis.
Bei Arbeitnehmern ab 50 Jahren ist jedoch nach Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), für die Führung von Fahrzeugen wie Taxis, Bussen oder LKWs, eine Eignungsuntersuchung vorgeschrieben.
Der Arbeitgeber kann sich aber auch auf § 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berufen, wo hervorgeht, dass für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine reguläre Fürsorgepflicht besteht. Insbesondere wenn grobe Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin bestehen.
Zum Beispiel in Fällen wie einer längeren Arbeitsunfähigkeit, bei Krankheiten oder einem Krankheitsverdacht, bei gesundheitlichen Einschränkungen, bei einem unerklärlichen Rückgang der Arbeitsleistung oder nach einem Arbeitsunfall.
Darüber hinaus kann es auch sein, dass die Teilnahme an G25 Untersuchungen im Arbeits- oder Tarifvertrag niedergeschrieben wurde. Dazu mehr im Folgenden.
Muss der Arbeitnehmer die Untersuchung machen? Damit der Arbeitgeber eine G25 Untersuchung verpflichtend anordnen kann sollte diese jedoch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag niedergeschrieben sein. Alternativ auch in einer zusätzlichen vom Arbeitnehmer unterschrieben Vereinbarung.
Existiert keine solche Regelung und die Untersuchung ist auf nicht gesetzlich vorgeschrieben, darf der Arbeitgeber nur wenn er offensichtliche Gründe hat an der Eignung des Arbeitnehmers zu zweifeln eine Untersuchung verlangen.
Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, auch stets auf die Gesundheit bzw. das Wohlergehen seiner Mitarbeiter zu achten.
Eingeschlossen sind hiermit arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen wie die G25-Untersuchung. Ohne einen ausreichenden Grund kann der Arbeitnehmer jedoch die Teilnahme verweigern. Zum Fahren von normalen Fahrzeugen, insbesondere wenn dies nur gelegentlich geschieht, reicht zum Beispiel der Besitz der Fahrerlaubnis aus.
Körperliche Eignungen werden daher oft für Überwachungs-, Steuer- oder Fahrtätigkeiten gefordert. Beispielsweise ist eine G25-Untersuchung unter anderem von großer Bedeutung, ob eben jemanden noch verkehrstauglich ist oder nicht. Die Teilnahme ist aber wie bereits gesagt nur in den oben genannten Fällen verpflichtend.
Jedoch ist eine G25-Untersuchung darf nur von einem Betriebsarzt durchgeführt werden. Dieser arbeitet entweder im eigenen Betrieb oder es wird ein Institut beauftragt. Der Arbeitgeber darf in der Regel, den Arbeitnehmer, nicht zu mehreren G25 Untersuchungen an verschiedenen Instituten verpflichten.
Bekommt der Arbeitgeber das Ergebnis? Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers darf der untersuchende Arzt dem Arbeitgeber nur mitteilen ob der Arbeitnehmer für eine beziehungsweise bestimmte Arbeitsaufgaben geeignet ist, mit Einschränkungen geeignet ist oder ungeeignet. Sowie unter Umständen dazu wann eine erneute Untersuchung empfehlenswert ist.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht zwingen das er einer Weitergabe von mehr Daten zustimmt.
Das heißt die medizinischen Untersuchungsergebnisse dürfen nur nach Einwilligung des Arbeitnehmers an dessen Arbeitgeber weitergegeben werden.
Wenn der Betriebsarzt gewechselt wird sind die Akten sicher aufzubewahren und dürfen nicht vom Arbeitgeber eingesehen werden.
Ausnahmen: Falls die Gefahr für Dritte gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt kann der Arzt von der Geheimhaltung eine Ausnahme machen. Im Regelfall reicht es jedoch aus, dass dem Arbeitgeber mitgeteilt wird für welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer ungeeignet ist.
Darüber hinaus teilt der Arzt die Ergebnisse noch in folgenden Sonderfällen: Bei meldepflichtigen Erkrankungen teilt der Arzt die Daten mit dem Gesundheitsamt. Wenn der Arzt eine begründeten Verdach auf eine Berufskrankheit hat muss er dies der Unfallversicherung mitteilen.
Was wenn der Arbeitnehmer eingeschränkt oder nicht geeignet ist? Kündigung? Wird bei der G25 Untersuchung festgestellt, dass der Arbeitnehmer nicht geeignet ist, so darf der Arbeitnehmer nicht weiter für die ungeeignete Tätigkeit eingesetzt werden.
Der Arbeitgeber muss in diesem Fall überprüfen ob der Arbeitnehmer für andere Tätigkeiten eingesetzt werden kann. Falls dies nur geschehen kann, sofern ein anderer Arbeitnehmer gekündigt wird, so sollte der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vornehmen und nach deren Kriterien entscheiden, welcher Arbeitnehmer gekündigt werden muss.
Wird bei der G25 Untersuchung dagegen nur festgestellt, dass der Arbeitnehmer eingeschränkt geeignet ist, so muss der Arbeitgeber prüfen ob und welche Maßnahmen er treffen kann um den Arbeitnehmer, trotz Einschränkungen, weiter zu beschäftigen.
So kann zum Beispiel die Arbeit durch automatische Maßnahmen oder Geräte erleichtert werden oder der Arbeitnehmer wird nur noch in Schichten beschäftigt in denen er zum Beispiel nicht mehr unter hohem Zeitdruck steht. Ein weiteres Beispiel wäre, dass der Arbeitnehmer nur noch Waren in niedriger Höhe stapeln darf.
Reichen diese Maßnahmen nicht aus, dann ist zu prüfen ob der Arbeitnehmer auf einer anderen Position weiterbeschäftigt werden kann. Nur wenn keine Abhilfe geschaffen werden kann ist eine Kündigung auf Grund der eingeschränkten Eignung denkbar.
In diesem Fall ist jedoch in der Regel vorher eine Sozialauswahl vorzunehmen um zu überprüfen welcher Arbeitnehmer gekündigt wird.
Eine Kündigung eines eingeschränkt oder nicht geeigneten Arbeitnehmers ist in diesen Fällen eine sogenannte personenbedingte Kündigung.
Wie setzt sich eine G25-Untersuchung zusammen? Was wird untersucht? Die Untersuchungen beruhen auf dem DGUV-Leitfaden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Teiluntersuchungen können sein:
- Hör- und Sehtest,
- Urin- ggf. Blutproben
- oder körperliche Gesundheitsuntersuchen.
Üblicherweise dauert die Gesamtuntersuchung ca. 40-50 Minuten. Je nach Lebensalter empfiehlt sich eine erneute Untersuchung in Intervallen von 2 bis 3 Jahren.
Die Untersuchung ist nicht immer nur im Interesse des Arbeitgebers ist. Es ist auch zum Wohle des Arbeitnehmers und leistet auch einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft.
Es ist nicht schwer vorzustellen, dass der ein oder andere Unfall verhindert werden hätte können, wenn der Arbeitnehmer eine Vorsorgeuntersuchung gemacht hätte.
Darüber hinaus können zahlreiche Krankheiten, bei einer frühzeitigen Erkennung, erfolgreicher behandelt werden. Ebenso ist es bei privaten Gesundheitsvorsorgen: Beispielshalber bei der Krebsfrüherkennung.
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