Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Wirksamkeit einer eingescannten Kündigung und von Computerunterschriften

 
Eine ordentliche Kündigung muss prinzipiell mit einer handschriftlichen Unterzeichnung versehen sein. Dies ist bei einer eingescannten bzw. per E-Mail verschickten Kündigung nicht der Fall. Auch eine Unterzeichung mittels Stempel oder auch computertechnischen Programmen eingefügte bzw. kopierte Unterschrift ist nicht zu akzeptieren. Im Normalfall sind derartig unterschriebene Kündigungsschreiben nicht rechtswirksam. Einige Anbieter erlauben aber ausdrücklich in Ihren AGB die Kündigung per Email, in diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die Kündigung rechtsmäßig ist sofern es sich nicht um besondere, gesetzlich festgelegte,Vertragsformen wie bei Arbeitsvertrag und Mietvertrag handelt.

Mehr über die Gültigkeit von per Fax versandten Kündigungsschreiben erfahren Sie hier.

Auch andere Kündigungsformen, die eingescannt etwa per E-Mail übermittelt werden oder die eine kopierte oder gestempelte Unterschrift tragen, sind grundsätzlich anfechtbar und sind keinesfalls rechtswirksam. Die Kündigungen können immer angefochten werden. Erst wenn die Kündigung in korrekter Form vorliegt wird diese rechtswirksam. Die in der Zwischenzeit erlittenen Folgen des Gekündigten sind vom Kündigenden zu erstatten.

Fehlerhafte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber Das Kündigungsschreiben eines Arbeitsverhältnisses etwa, muss durch den Arbeitgeber grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen (gem. § 623 BGB). Zusätzlich bedarf es laut § 126 Abs. 1 des BGB einer eigenhändigen Namensunterschrift des Arbeitsgebers.

Ungültige Namensunterschriften und Formmangel Wem eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht in schriftlicher Form und mit nicht eigenhändiger Unterschrift zugestellt bzw. internettechnisch übermittelt wird, hat ein Recht auf Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht; da diese Form einer Arbeitsverhältniskündigung rechtsunwirksam ist (siehe zum Beispiel auch LAG Köln, Urt. v. 19.06.2001 - 13 Sa 1571/00).

Rechtsmittel: Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Eine Kündigungsschutzklage bedarf dem Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalts. Dieser übernimmt die nötigen Schritte vor dem Arbeitsgericht. Normalerweise muss eine Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen ab dem Tag des Erhalts einer schriftlichen Kündigung eingereicht werden(§ 4 Satz 1 KSchG). Dies setzt jedoch eine ordentliche schriftliche Kündigung seitens des Arbeitbeitgebers voraus.

Da ein eingescanntes oder mit einer mechanischen Unterschrift versehene Arbeitsverhältniskündigung wegen des Formmangels keine ordentlich Kündigung ist, entfällt die 3-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage. Die Rechtsunwirksamkeit ergibt sich wegen dem Formmangel aus § 125 Satz 1 BGB. Wer also erst nach 3 Wochen zum Beispiel aus anderen Quellen oder Recherchen darüber informiert ist, dass das vorliegende Kündigungsschreiben gar nicht rechtswirksam ist, kann dennoch (s)einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Mehr über die möglichen Kosten im Arbeitsrecht und beim Besuch eines Fachanwalts für Arbeitsrecht erfahren Sie hier.


 
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