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Außerordentliches betriebsbedingtes Kündigungsschreiben wegen Outsourcing erlaubt? Kann der Arbeitnehmer etwas dagegen unternehmen?

 
Eine betriebsbedingte fristlose Kündigung, die sogenannte außerordentliche Kündigung, ist einem gewöhnlichen Arbeitnehmer gegenüber grundsätzlich unzulässig. Denn eine fristlose Kündigung ist nur dann zulässig, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung bis zum gewöhnlichen Kündigungszeitpunkt nicht möglich und unzumutbar ist.

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung wegen Outsourcing ist dies nicht der Fall und dem Arbeitgeber kann die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden. Anders wäre es unter Umständen wenn der Betrieb ohne das Outsourcing insolvent werden würde.

Wann und wie darf wegen Outsourcing gekündigt werden?

Laut § 626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Arbeitsverhältnis nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Dieser Grund liegt nur dann vor, wenn dem Kündigenden, in diesem Fall der Arbeitgeber, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ende der gewöhnlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Dabei müssen die Interessen beider Vertragspartner berücksichtigt und die Umstände des Einzelfalls abgewogen werden.

Nur wenn die Möglichkeit zu einer fristgerechten, also ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist, darf der Arbeitgeber auch fristlos kündigen. Flattert dem Arbeitnehmer nun ein ungerechtfertigtes Kündigungsschreiben ins Haus, so kann es passieren, dass der Arbeitgeber ohne entsprechende Gegenleistung und trotz Wegfalls des Arbeitsplatzes das Arbeitsentgelt weiter zahlen muss. Aus diesem Grunde sollte der Arbeitergeber die Rechtslage genauestens prüfen, bevor er eine entsprechende Kündigung schreibt. Der Arbeitgeber hat immer zu prüfen, ob er den Arbeitnehmer nicht entsprechend anders einsetzen kann. Wichtige Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, werden im § 26 Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) geregelt.

Wann ist eine Kündigung möglich und was muss der Arbeitgeber beachten?

Das Outsourcing zählt zu einer unternehmerischen Entscheidung und ist daher zwar betriebsbedingt, es sollte aber trotz allem vor Ausspruch der Kündigung geprüft werden, ob die Entscheidung sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist. Vor Gericht wird diese Frage genauestens geprüft, wenn ein eigentlich ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer von der Kündigung betroffen ist.

Auch wenn ein geplantes Outsourcing zu der unternehmerischen Freiheit gehört, welche in den Artikeln 12, Artikel 14 und Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geregelt ist, muss dieser von der Vergabe von Tätigkeiten an eine Fremdfirma absehen, wenn dadurch einem unkündbaren Arbeitsverhältnis die Existenzgrundlage entzogen wird.

Kann der Arbeitgeber hingegen darlegen, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund des Wegfalls des Arbeitsplatzes nicht mehr möglich ist, begründet dies eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung.

Neben diesen besonderen Kriterien sind noch weitere bei der Kündigung eines Arbeitnehmers zu beachten. Ausführliche Information über diese finden sich im Artikel: »Arbeitnehmer kündigen.

Tipp: Trotzdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis unter Umständen unter anderen Bedingungen oder nach einer entsprechenden Umschulung weiter fortzusetzen.

Aus diesem Grund sollte der Arbeitnehmer nach Erhalt einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung wegen Outsourcings einen Rechtsanwalt aufsuchen und sich dort beraten lassen.

Weitere Informationen finden Arbeitnehmer auch im Artikel:

»Gekündigt worden was tun?


 
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