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Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

 
Wenn der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied kündigen will, dann ist dies meist ein schwieriger Schritt. Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz kann ein Mitglied im Betriebsrat nicht ordentliche gekündigt werden. Nur wenn die Voraussetzungen nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz erfüllt sind, kann eine außerordentliche Kündigung erfolgen. Dabei ist ein wichtiger Grund Voraussetzung.

Nach dem §626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss einen wichtiger Grund vorliegen. Dies muss auch nachweisbar sein. Denn meist sind bei der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern gerichtliche Verfahren die Realität. Das Fortsetzen des Arbeitsvertrages ist aus Arbeitgebersicht nicht mehr zuzumuten. Außerdem kommt es zum Interessenausgleich beider Parteien.

Ein wichtiger Grund ist unter anderem die Bereicherung. Es muss das kollektive Interesse der Belegschaft mit in die Entscheidung einbezogen werden. Die Belegschaft könnte ein großes Interesse daran haben, den Betriebsrat nicht zu verlieren, da er in der Vergangenheit viel für die Beschäftigten geleistet. Solch Umstände sind in den Interessenausgleich mit aufzunehmen.

Verletzt der Betriebsrat seine Pflichten im Rahmen der Betriebsratsarbeit, kann maximal ein Antrag auf Ausschluss des Betriebsrates erfolgen. Mit einer außerordentlichen Kündigung werden Sie nur durchkommen, wenn die arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt wurden. Dies ist im § 23 Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Auch hier gilt der Grundsatz, ohne Anhörung keine Kündigung, laut § 103 Betriebsverfassungsgesetz. Die restlichen Mitgliedern werden befragt, erfolgt keine Zustimmung, kann eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung erfolgen.

Urteil zum Thema

Laut Beschluss 26 BV 31/12 vom 22.05.13 hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden, das es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist ein Betriebsratsmitglied fristlos zu kündigen. Der Grund war die Unterschlagung, durch Nutzung einer Gutschrift durch einen Lieferanten für private Zwecke. Dieser Verdacht bestätigte sich und eine außerordentliche Kündigung wurde vom Arbeitgeber ausgesprochen.

Der Betriebsrat hatte zunächst der Kündigung nicht zustimmen wollen. Es kam zu einer gerichtlichen Verhandlung. Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Zustimmung ersetzt. Nach § 626 BGB lag ein wichtiger Grund vor. Dafür wurden Beweise vorgelegt. Die Gutschrift betrug mehrere Hundert Euro. Das Betriebsratsmitglied hatte diese Gutschrift für private Zwecke genutzt. Der Grund war ein dringender Tatverdacht der Unterschlagung, der sich während der Verhandlung bestätigte.

Fazit: Eine Unterschlagung ist ein zulässiger Grund für eine fristlose Kündigung von Betriebsratsmitgliedern. Auch die Pflichtverletzung und der Vertrauensbruch, führen dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht weiter fortgesetzt werden muss.

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