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Geschäftsführerkündigung in einer AG
»Kündigung eines Geschäftsführers in einer GmbH
Zum Einen wurde er durch die sogenannte Berufung als Organwalter bestellt. Zum Anderen wurde mit ihm für seine Tätigkeit ein Anstellungsverhältnis abgeschlossen. Das Angestelltenverhältnis regel dabei unter Anderem die Vergütung und Kündigungsmöglichkeiten.
Beide Rechtsverhältnisse müssen in den meisten Fällen separat beendet werden. In einigen Fällen ist auch das Arbeitsverhältnis durch eine wirksame Kopplungsvereinbarung an die Stellung als Geschäftsführer gebunden.
Abberufung der Stellung als Geschäftsführer Wird die Stellung des Geschäftsführers nicht widerrufen so endet die Stellung nach dem vereinbarten Zeitraum. Maximal kann dieser Zeitraum jedoch 5 Jahre betragen. Eine Verlängerung ohne neuen Beschluss des Aufsichtsrates ist nur zulässig wenn der Gesamtzeitraum weniger als 5 Jahre ist.
Allein der Aufsichtsrat ist kompetent und zuständig für die Abberufung des Vorstandmitgliedes. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und er beruft ihn ab. Es wird auch von einem Widerruf der Bestellung gesprochen.
Die Hauptversammlung kann den Geschäftsführer nicht abwählen, sondern ihm nur das Vertrauen entziehen.
Die Stellung als Geschäftsführer kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, widerrufen werden (siehe auch § 84 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz, AktG).
Dies führt zu einer sogenannten Knebelung für die Aktiengesellschaft und eine Trennung von einem Geschäftsführer ist daher nicht ohne weites möglich. Begründet ist diese gesetzliche Regelung dadurch, dass der Geschäftsführer möglichst unabhängig vom Vorstand die Firma leiten soll.
Gründe für eine vorzeitige Abberufung sind unter Anderem:
- Eine grobe Pflichtverletzung des Geschäftsführers
- Wenn die Geschäftsführung nachweislich nicht ordnungsmäßigen durchgeführt werden kann.
- Wenn die Hauptversammlung das Vertrauen entzieht und dies sachlich begründen kann
Wichtig: Die Abberufung und auch eine Kündigung sollte innerhalb von 2 Wochen, nach Kenntnisnahme der Grundes, erfolgen.
Auch der Geschäftsführer kann seine Stellung aus einem wichtigen Grund vorzeitig beenden. So zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen.
Für die geforderte Abberufung sind nicht selten Auseinandersetzungen zwischen dem Vorstandsmitglied, dem Aufsichtsrat und den Großaktionären ausschlaggebend.
Es gibt keine ordentliche, grundlose Abberufung. Eine solche ist unzulässig. Eine Abberufung kann nur außerordentlich, fristlos und mit triftigem Grund erfolgen oder durch Zeitablauf.
Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers Falls der Geschäftsführer abberufen wird muss das Angestelltenverhältnis dennoch separat gekündigt werden. Eine Ausnahme besteht nur wenn dort eine Kopplungsvereinbarung festgelegt wurde, welche regelt, dass der Arbeitsvertrag nach einer Abberufung mit einer ausreichenden Frist automatisch endet.
Hinweis: Diese Kopplungsvereinbarung kann jedoch auch unzulässig und damit unwirksam sein. Zum Beispiel wenn sie vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis sofort mit der Abberufung endet.
Der zur Position als Geschäftsführer gehörende Anstellungsvertrag ist im Regelfall als einfacher Dienstvertrag ausgestaltet, wodurch das gesetzliche Kündigungsschutzrecht im wesentlichen nicht gilt.
Ausnahme: Wenn der Geschäftsführer in seiner Tätigkeit stark reguliert wird, zum Beispiel sich streng an Weisungen der Konzernmutter halten muss, ist es wahrscheinlich, dass der Vertrag vor Gericht als äquivalent zu einem normalen Arbeitsvertrag angesehen wird. In einem solchen Fall wäre sich dann an das Kündigungsschutzgesetz und die gesetzlichen Kündigungsfristen zu halten.
Hinweis: Geschieht keine zeitnahe Kündigung des Anstellungsverhältnisses, und der ehemaligen Geschäftsführer wird weiter beschäftigt, besteht die Gefahr, dass sich der Vertrag als ein normaler Arbeitsvertrag anzusehen ist und auch sämtliche kündigungsschutzrechtlichen Regelungen beachtet werden müssen.
»Kündigungsregelungen und ein Muster um einen normalen Arbeitsvertrag zu kündigen
Was kann der Geschäftsführer gegen eine Abberufung / Kündigung unternehmen? Im Regelfall macht es für den Geschäftsführer weniger Sinn gegen die Abberufung vorzugehen, es sei denn diese folgte offensichtlich vorzeitig ohne eine sachliche und ernsthafte Begründung.
Stattdessen kann der Geschäftsführer gegen die Kündigung des Anstellungsverhältnisses vorgehen und je nach Ausgestaltung des Vertrages sogar eine Kündigungsschutzklage einreichen.
In vielen Fällen kann es sich für den ehemaligen Geschäftsführer lohnen, da eine Klage ein hohes Risiko für die Firma darstellt und es meistens zu einer außergerichtlichen Einigung mit einer Abfindung kommt.
Dabei sollte auch bedacht werden, dass der Geschäftsführer je nach Gestaltung des Anstellungsverhältnis kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat.
Alternativen zu einer Abberufung und Kündigung Die Stellung als Geschäftsführer und auch das Arbeitsverhältnis können auch durch einen sogenannten Aufhebungsvertrag oder eine Amtsniederlegung des Geschäftsführers beendet werden.
Es ist auch möglich, dass das Vorstandsmitglied durch eine einseitige Erklärung sein Amt selber niederlegt. Der Vorstand muss eindeutig zum Ausdruck bringen, zu welchem Zeitpunkt er sein Amt niederlegt und das es er beendet.
Die Amtsniederlegung kann eine Verletzung des Vorstandvertrages bedeuten. Daher sollte der Zeitpunkt und die Amtsniederlegung gut überlegt sein und mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat abgesprochen werden.
Ein Aufhebungsvertrag stellt in vielen Fällen die kostengünstigere Variante da.
Der Aufsichtsrat als Gesamtorgan muss über eine eventuelle Abfindung entscheiden. Hierfür ist meist auch eine Entscheidung entsprechend einer eventuellen Geschäftsordnung und den Aktiengesetz (AktG) notwendig.
»Ordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
»Mehr zur fristlosen und außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern
»Mehr über den Aufhebungsvertrag
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