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Klage auf Wiedereinstellung

 
Hat ein bestimmtes Arbeitsverhältnis bereits in der Vergangenheit bestanden und dieses nun neu in Kraft gesetzt, so bezeichnet man dies als "Wiedereinstellung".

Voraussetzung für eine solche Wiedereinstellung ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis einer rechtlichen Unterbrechung unterzogen worden ist, die auch vorübergehender Natur sein kann. Ist dies nicht der Fall gewesen, gibt es keine Wiedereinstellung. Im Fall einer normale Kündigung (auch ordentliche Kündigung genannt) endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nur in bezahlten Urlaub schicken und ihn nicht freistellen. Nur bei einer fristlosen außerordentlichen Kündigung oder wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (z.B. wenn der Arbeitnehmer des Diebstahlsverdächtigt wird oder wenn die Auftragslage des Unternehmens schlecht ist) kann eine Ausnahme gemacht werden.

Kündigungsschutzklage als Weg zur Wiedereinstellung? Es ist durchaus verständlich, dass ein gekündigter Arbeitnehmer gegen die durch seinen Arbeitgeber erfolgte Kündigung vorgehen möchte. In einem solchen Fall kann er bei dem zuständigen Arbeitsgericht (im Rahmen einer sogenannten Kündigungsschutzklage) auf seine Wiedereinstellung bei seinem vorherigen Arbeitgeber klagen.

Allerdings ist dabei zu beachten, dass eine Kündigungsschutzklage nicht auf die Wiedereinstellung, sondern auf die Fortführung eines Arbeitsverhältnisses klagt. Bei Erfolg würde das Arbeitsverhältnis so fortgesetzt als ob es nicht unterbrochen wurde.

Wichtig: Eine Klage muss binnen einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Fazit: Es kann nicht auf eine Wiedereinstellung geklagt werden, vielmehr auf eine Fortsetzung, denn – wenn die Klage erfolgreich ist – gilt das gekündigte Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen und wird als ungekündigt betrachtet.

Mehr zum Thema auch in folgendem Beitrag: »Was kann unternommen werden wenn der Arbeitsvertrag gekündigt wurde?

Weiterbeschäftigungsanspruch falls die Kündigungsfrist vor der Kündigungsschutzklage endet Wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist so kann der Arbeitnehmer eine zeitweilige Weiterbeschäftigung verlangen:

  • Falls die Kündigung sehr offensichtlich unwirksam ist
  • Falls Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen Entscheidung der Klage vereinbaren.
  • Wenn ein Betriebsrat existiert und dieser der Kündigung widersprochen hat (siehe auch §102 V BetrVG).
  • Wenn die Kündigungsschutzklage in erster Instanz gewonnen wurde. Es muss dazu allerdings eventuell auf eine Weiterbeschäftigung geklagt werden, daher kann es sinnvoll sein diese Klage schon gleich mit der Kündigungsschutzklage einzureichen.


Wann spricht rechtlich gesehen von einer Wiedereinstellung? Eine echte Wiedereinstellung liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag beendet wurde und dann eine der Parteien eine Wiedereinstellung anbietet und die andere dieser zustimmt. Also nur, wenn ein solcher Vertrag vereinbart wurde.

In einigen Fällen wird auch in einem Aufhebungsvertrag, oder in den Tarifverträgen, ein Anspruch auf Wiedereinstellung vereinbart, zum Beispiel falls der Arbeitnehmer für die Aufnahme eines Studiumsgekündigt hat.

Folgende "Widereinstellungsansprüche" können nach einer Kündigung bestehen: Wird ein Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber gekündigt, so kann der Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf eine weitere Beschäftigung haben. Es gilt:

  • Die Kündigungsfrist ist bisher nicht abgelaufen und
  • eine fehlerhafte Prognose lag der Kündigung zugrunde.


Entscheidend ist, dass beide Faktoren gegeben sind. Trifft lediglich einer dieser Punkte zu, so besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers.

Eine fehlerhafte Prognose liegt zum Beispiel dann vor, wenn nach einer betriebsbedingten Kündigung doch mehr Arbeitnehmer benötigt werden.

Bei einer fehlerhaften Prognose ist außerdem zu beachten, muss nachweisbar falsch gewesen sein bzw. sich im Nachhinein als fehlerhaft erwiesen haben. Dabei ist ein einfacher Zweifel an der Richtigkeit nicht ausreichend für einen Anspruch auf Wiedereinstellung und dessen Durchsetzungsfähigkeit.

Ist die Frist bereits abgelaufen, so besteht für den gekündigten Arbeitnehmer keinerlei Anspruch auf Wiedereinstellung.

Gleiches gilt für Aufhebungsverträge, denn ist deren Auslauffrist abgelaufen, so besteht auch hier kein Anspruch auf eine Wiedereinstellung.

Bevor eine reine Klage auf Wiedereinstellung eingereicht wird, sollte genau geprüft werden, ob ein Anspruch besteht da die Kosten bei einer Klage in erster Instanz in jedem Fall von beiden Seiten gezahlt werden müssen.

»Kündigungsschutzklage

»Mehr zu den Kosten im Arbeitsrecht

»Was kann unternommen werden wenn der Arbeitsvertrag gekündigt wurde?


 
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