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Kündigung einer Spende und Rückforderung

 
Viele Menschen leisten regelmäßige Spenden an diverse Organisationen. Doch manchmal können sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern und das Zahlen der Spende ist dann nicht mehr möglich oder man ist nicht mehr vom Spenden überzeugt.

In einem solchen Fall denken viele an eine Kündigung. Doch was muss dabei beachtet werden und auf welcher Grundlage kann die Kündigung einer Spende erfolgen?

Die Rechtsnatur einer Spende Um zu verstehen wie eine Spende gekündigt werden kann, muss die Rechtsnatur einer Spende bekannt sein. Bei dieser handelt es sich nach § 516 Abs. 1 BGB um eine Schenkung. Im Zivilrecht selber, ist der Begriff anders als in anderen Ländern nicht bekannt. Im deutschen Recht wird nur der Terminus Schenkung und die damit verbundenen Gesetze angesprochen.

Daher handelt es sich der Definition nach, bei einer Spende um eine freiwillige und aus freien Stücken erfolgte Zuwendung aus dem eigenen privaten Vermögen zum Wohle eines anderen. Dabei wird keine Gegenleistung gefordert.

Die Spende Kündigen Schon aus der vorigen Aussage geht hervor, dass die Kündigung einer Spende nicht erforderlich ist. Dies ist auch bei einer Dauerspende der Fall, wobei hier aber einige Details bedacht werden sollten.

Grundsätzlich kann aber jede Spende ohne Angabe von Gründe und sogar ohne vorherige Erklärung zurückgezogen werden, solange diese noch nicht ausgezahlt wurde.

Spende bereits überwiesen Ist eine Spende bereits überwiesen, gilt die Schenkung als abgeschlossen. In einem solchen Fall ist meist auf die Kulanz des Empfängers hoffen, denn rechtlich gesehen handelt es sich bei einer getätigten Spende um einen Betrag, der nur in Ausnahmefällen zurückgefordert werden kann.

Bezahlt per Überweisung oder Digitale Zahlungsmittel? Sollte eine Spende mittels eines SEPA-Mandates eingezogen werden, handelt es sich dabei um eine unterschriebenes Lastschriftdokument. Hierbei gilt zwar, dass die Spende immer noch freiwillig ist, allerdings sich beide Parteien an das Lastschriftmandat zu halten haben.

Hat der Spender seine Einwilligung durch Rückbuchung widerrufen, so hat er der jeweiligen Organisation oder dem Empfänger, die Kosten für die Rücklastschriften zu erstatten.

Ist ein Spendenvertrag abgeschlossen worden, gilt dieser als Schenkungsvertrag. Dabei gilt, dass der Schenkende seine Schenkung jederzeit widerrufen kann.

Die einzige Ausnahme die hie bei Spenden besteht, ist darin zu sehen, wenn eine Verpflichtung eingegangen wurde, die durch einen solchen Vertrag zu erfüllen ist. Derartiges gilt sowohl für den Spender als auch für den Empfänger.

Fristen für eine Kündigung In der Regel gibt es bei Spenden keine Kündigungsfrist. Ausgenommen bei Lastschrifteinzügen, sollte man die jeweilige Organisation im Vorfeld informieren, ob die Buchung noch storniert werden kann. Auf diese Weise können Rücklastschriften und die entsprechenden Gebühren vermieden werden.

Dabei sei an dieser Stelle erwähnt, dass es keine rechtliche Möglichkeit gibt, die Aussetzung der Spenden zu verhindern. Da Spenden grundsätzlich auf einer Gewissensentscheidung beruhen, muss die Bereitschaft dazu, von jedem Menschen selbst erbracht werden.

Ausnahme: Spenden die durch ein Gericht verhängt wurden. So kann ein Straftäter zum Beispiel dazu verurteilt werden, einer gemeinnützigen Organisation Geld zu stiften. Diese kann den Betrag dann als Spende verbuchen.

Ausnahmefälle in den eine Spende dennoch zurückgefordert werden kann Falls sich der Spender bei der Spendung vertan hat oder sich über den Spendenempfänger geirrt hat, so kann er die Spende nach §119 BGB und §120 BGB anfechten.

Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn bei der Überweisung aus Versehen der falsche Betrag gesendet wurde, möglicherweise dadurch, dass ein Komma vergessen wurde und nun 1000 Eur statt 10,00 überwiesen wurde.

Oder auch sofern der Spender angenommen hat, der Spendenempfänger, wäre eine christliche Organisation doch es handelt es sich um eine andere Religion.

Falls die Spende eigentlich nicht getätigt werden sollte, aber aus Versehen der Überweisungsträger doch bei der Bank abgegeben wurde kann nach §120BGB angefochten werden.

Wichtig: Die Anfechtung muss, auf Grund von §121 BGB, sobald wie möglich erfolgen damit sie gültig ist. Sollte der Spender absichtlich getäuscht oder zum Abgeben der Spende Drohung oder Nötigung gezwungen worden sein so kann §123 BGB angefochten werden, selbst dann wenn schon mehr Zeit verstrichen ist. Dennoch empfiehlt sich eine baldigst mögliche Anfechtung.

Hinweis: Entstehen dem Spendenempfänger durch die Anfechtung Kosten so kann dieser nach §122 BGB Schadensersatz verlangen. Falls der Empfänger jedoch den Anfechtungsgrund kannte oder hätte kennen müssen.

Getätigte Spenden vor einer Insolvenz oder Privatinsolvenz Nach §129 Insolvenzordnung (InsO) kann der Insolvenzverwalter alle Rechtshandlungen anfechten, die vor der Insolvenz getätigt wurden und die Gläubiger benachteiligen. Die Gründe für eine solche Anfechtung sind in §130 bis §146 InsO geregelt.

Eine Spende kann nach §134 InsO angefochten werden sofern sie spätestens 4 Jahre vor Einreichung des Insolvenzantrages abgegeben werden. Dies gilt jedoch nicht für geringfügige Gelegenheitsspenden.

Falls anzunehmen ist, dass durch die Spende der oder die Schuldner des Insolventen benachteiligt werden sollen so kann unter Anderem nach §133 angefochten werden. Je nach Sachverhalt gilt dies für Spenden bis 10 Jahre vor der Insolvenz, es muss jedoch in den meisten Fällen ein Vorsatz erkennbar oder zumindest sehr wahrscheinlich sein, zum Beispiel in dem an Verwandte gespendet wurde.

Bei Spenden an Verwandte und andere nahestehende Personen ist auch §138 InsO zu beachten.

Falls der Spender zwar keine Insolvenz anmelden muss, aber so stark verarmt, dass er sein Lebensunterhalt oder Unterhaltszahlungen nicht mehr leisten kann so ist auch dann eine Rückforderung denkbar, gerade wenn es sich um eine größere Spende handelt.

Wann kann der Spendenempfänger eine berechtigte Rückzahlung verweigern? Sofern der Empfänger das Geld bereits verbraucht hat und sich dies auch nicht mehr rückgängig machen lässt, so kann er eine Rückzahlung ablehnen.

Falls jedoch etwas erworben wurde so kann dies Verkauft und der Verkaufserlös anschließend an den Spender erstattet werden.

Ferner gilt das Geld in der Regel nicht als verbraucht, wenn mit der Spende eigene Schulden getilgt wurden.

In jedem Fall muss der Empfänger nachweisen können wofür das Geld verbraucht wurde.

Falls vorhanden: Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag kündigen Falls eine Spende per Einzugsermächtigung abgebucht wird, so ist der Empfänger zu informieren und mitzuteilen, dass die Einzugsermächtigung widerrufen wird. Ansonsten kann der Empfänger eine Erstattung der Kosten von fehlgeschlagenen Abbuchungen verlangen.

Wenn beim eigenen Konto ein Dauerauftrag eingerichtet wurde so muss dieser selber bei der eigenen Bank beendet werden.

»Mehr zur Kündigung eines Dauerauftrages

Sonderfall grober Undank des Empfängers Nach §530 I BGB kann bei groben Undank des Empfängers einer Schenkung, also auch einer Spende, innerhalb eines Jahres widerrufen werden. Gezählt wird diese Frist ab dem Termin an dem der Schenker über die Verfehlung des Empfängers erfahren hat.

Sollte sich also zum Beispiel der Empfänger öffentlich über den Spender lustig machen, so ist eine Rückforderung erfolgversprechend.

Wichtig: Richtiger Versand des Schreibens Falls eine Frist einzuhalten ist, zum Beispiel wenn die Spende angefochten werden soll, oder wenn der Empfänger einem das Schreiben nicht bestätigt empfiehlt es sich dringend das Schreiben so zu verschicken, das ein Nachweis vorhanden ist. Dies kann zum Beispiel per Fax geschehen, sofern dabei der Sendebericht aufbewahrt wird oder in dem das Schreiben per Post als Einschreiben-Rückschein verschickt wird.

Alternativ ist auch eine persönliche Übergabe zusammen mit einem geeigneten Zeugen oder gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung möglich.

Ferner kann das Schreiben auch durch den Gerichtsvollzieher oder per Bote zugestellt werden, dies lohnt sich jedoch nur wenn es sich um eine sehr große Spende handelt.

Beendigung oder Rückforderung einer Spende Muster


»Einfach mit dem Kündigungsgenerator, wegen der Spende, ein Schreiben erstellen...

Kündigungsschreiben herunterladen:

Kündigung bzw. Beendigung und Rückforderung einer Spende Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Max Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt
Spendenempfänger
Strasse und Nr.
Plz. und Ort

Meine Spende (Ggf.: - Bitte um Rückzahlung / - Anfechtung)


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beende ich alle Spenden an NAME DER ORGANISATION mit sofortiger Wirkung.

(
Oder: Ich habe mich auf Grund meiner derzeitigen finanziellen Situation umentschieden und möchte Sie bitten mir die Spende zurückzuerstatten. Vielen Dank.

Falls zutreffend: Leider habe ich mich bei der Abgabe der Spende geirrt ich dachte es handelt sich bei Ihrer Organisation um X doch sie setzten sich für Y ein / ich hab mich in der Höhe der Spende vertan es sollten 10,00 € überwiesen werden und nicht 1000 € daher erkläre ich nach §119 BGB und §120 BGB eine Anfechtung der Spende.

Falls zutreffend: Die Werber auf dem Marktstand am XX.XX.20XX um X:X Uhr haben mich durch Falschangaben davon überzeugt die Spende abzugeben, daher erkläre ich nach §123 BGB eine Anfechtung. Und zwar wurde mir folgendes erzählt: - hier genau beschreiben -. Doch dies hat sich als nicht richtig herausgestellt. Das zugetragene kann auch durch weitere Personen bezeugt werden.

Meine Bankverbindung lautet:

Empfänger: X Y
IBAN: DEXXXXXXXXXXX
BIC: XXXXXXXXX
Bank: Bank XY
)

(Sofern vorhanden: Die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung widerrufe ich im gleichen Zuge. )

Bitte senden Sie mir eine schriftliche Bestätigung der Beendigung zu.

Mit freundlichen Grüßen


Vorname Nachname
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