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Kündigung und automatisches Ende von befristeten Arbeitsverträgen

 


Begriffsklärung: Was ist ein befristetes Arbeitsverhältnis?

Ein Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf einer festgelegten Zeit (Zeit-Befristung) oder bei Erreichen eines bestimmten Zweckes (Zweck-Befristung) ohne Erfordernis einer Kündigung (nach § 622 BGB) endet gilt als befristet (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - TzBfG).

Rechtsgrundlagen im Einzelnen:

  • Seit 1.1.2001 gilt das TzBfG. (Teilzeit- und Befristungsgesetz)
  • Eine Festlegung der Befristung muss schriftlich erfolgen (§ 14 Abs. 3 TzBfG). Bei Missachtung gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  • Ohne Grund Zeit-Befristung rechtmäßig, wenn Vertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung zwei Jahre nicht überschreitet. Abweichend Verlängerung oder Höchstdauer der Befristung sind allerdings durch einen entsprechenden Tarifvertrag möglich.
  • Als Verlängerung gilt dabei nur eine nahtlose Weiterbeschäftigung.
  • Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nur bei einer echten Neueinstellung legal.

    Mögliche sachliche Gründe:
    • Nur vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung
    • Erleichterung einer Anschlussbeschäftigung nach Ausbildung oder Studium
    • Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
    • In Person des Arbeitnehmers liegende Gründe


Was ist wenn die Befristung unwirksam ist?


  • Arbeitsvertrag gilt dann als von Anfang an auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  • Arbeitgeber kann dann frühestens zum Ende den Arbeitnehmer, ohne zusätzliche Vereinbarung, vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zeit ordentlich kündigen.
  • Ist die Befristung wegen fehlender Schriftform unwirksam: Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor vereinbartem Ende ein Kündigungsschreiben versenden (§ 16 TzBfG).

Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse:

Nach § 15 Abs. 3 TzBfG ist es denkbar, einzeln oder tarifvertraglich eine ordentliche Kündigung zu fixieren.

Ordentliche Kündigung bei befristen Arbeitsverträgen

Bei Kündigung durch Arbeitnehmer kann nach Ablauf der Probezeit, innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). gekündigt werden.

»Kündigungsschreiben Arbeitnehmer

Bei eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die die Kündigungsfrist je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Wehren gegen vereinbarte Befristung:

Möchte sich ein Arbeitnehmer wehren, muss er spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende eine Feststellungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (§ 17 TzBfG). Bei einer solchen Klage können erhebliche Kosten auf den Arbeitnehmer zukommen. Es ist dringend zu empfehlen sich vorher bei der Gewerkschaft, einer öffentlichen Rechtsberatung oder bei einem Anwalt zu informieren.

»Kündigungsschutzklage

»Kosten im Arbeitsrecht

Beispiel Fall:

  • Arbeitnehmer über zwei Jahre beim gleichen Arbeitgeber befristet beschäftigt
  • Letzte Verlängerung endete vor zwei Wochen
  • Es gab kein Angebot auf Weiterbeschäftigung
  • Frage: Ende der Befristung automatisch Ende des Arbeitsverhältnisses oder ist eine Kündigung erforderlich?

Fazit:

Es sind keine Verstöße des Arbeitgebers gegen gesetzliche Regelungen zu erkennen. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung enden lassen. Ein Angebot für die Weiterbeschäftigung muss der Arbeitgeber nicht vornehmen. Eine Feststellungsklage bleibt davon unbenommen. Sollte jedoch wiedererwarten die Befristung nicht schriftlich festgelegt worden sein ist eine Anfechtung aussichtsreich. Selbiges gilt, wenn im Vertrag keine zeitliche Befristung, sondern ein Zweck festgelegt wurde der (noch) nicht erreicht wurde.


 
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