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Kündigungsschutzgesetz
Hauptinhalt des KSchG sind klar definierte Regeln darüber, wann eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber überhaupt wirksam ist. Es sind nur drei Gründe, die Grundlage für eine ordentliche Kündigung sein können:
- Gründe, die in der Person liegen (personenbedingte Kündigung),
- Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (verhaltensbedingte Kündigung) oder
- Gründe, die im Betrieb selbst liegen (betriebsbedingte Kündigung).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des KSchG Voraussetzung für die Anwendbarkeit des KSchG sind die Größe des Betriebs und die Dauer der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb. Laut § 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG muss es sich um einen Betrieb handeln, der mindestens 11 Arbeitnehmer beschäftigt (eine 2004 in Kraft getretene Änderung macht von diesem Grundsatz jedoch einzelne Ausnahmen). Dabei zählen Teilzeit Mitarbeiter anteilig. Mitarbeiter die bis zu 20 Stunden die Woche arbeiten zählen bei der Berechnung der Anzahl mit 0,5 und Mitarbeiter die nicht mehr als 30 Stunden arbeiten mit 0,75. Mehr arbeitende Angestellte zählen voll.
Der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer muss mindestens 6 Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt gewesen sein, um die in diesem Gesetz geregelten Kündigungsschutzrechte in Anspruch nehmen zu können.
Das KSchG bewirkt nicht - wie es der Name und ein weit verbreitetes Vorurteil vermuten lässt - dass man als Arbeitnehmer nach einer gewissen Zeit unkündbar wird. Es besagt lediglich, dass der Arbeitgeber einen der drei oben genannten Gründe für eine ordentliche Kündigung heranziehen und diesen auch belegen muss. Der Schutz vor willkürlichen Kündigungen wird also durch Anforderungen an die Begründung der Kündigung gewährleistet.
Der Arbeitnehmer kann gegen eine Kündigung, durch eine Kündigungsschutzklage,gerichtlich vorgehen. Das Gericht prüft dann, ob der angegebene Grund auch tatsächlich vorliegt und im Einzelfall eine Kündigung rechtfertigt. Damit steht und fällt die Wirksamkeit einer Kündigung.
Besonderen Kündigungsschutz genießen gemäß § 15 KSchG Mitglieder des Betriebsrats, falls ein solcher im betreffenden Betrieb vorhanden ist. Schwangere und Schwerbehinderte genießen besondere Kündigungsschutzrechte aufgrund von Regelungen im Mutterschutzgesetz bzw. im Sozialgesetzbuch IX.
Es ist wichtig zu wissen, dass das KSchG den Arbeitnehmer nicht vor einer außerordentlichen Kündigung schützt. § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lässt diese Möglichkeit nämlich offen für schwerwiegende Fälle, die dem Arbeitgeber (oder umgekehrt dem Arbeitnehmer) ein Festhalten am Dienstvertrag unzumutbar machen.
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