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Möglichkeiten der Kündigung im Falle sexueller Anzüglichkeiten
In seinem Urteil vom 9.6.2011 hat das Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 323/10 klar festgehalten, dass eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz grundsätzlich einen schweren Pflichtverstoß darstellt. Der Arbeitgeber ist nach § 12 Abs. 3 AGG verpflichtet, die jeweils geeigneten arbeitsrechtlichen Maßnahmen, wie z. B. eine Abmahnung, Versetzung oder eine Kündigung einzuleiten. Der Arbeitgeber muss im Einzelfall abwägen, welcher Schritt verhältnismäßig ist.
In dem Fall aus 2011 war der Arbeitnehmer im Vorfeld bereits wegen eines ähnlichen Vorfalls wirksam abgemahnt worden. Das Gericht räumt jedoch der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten gem. § 12 Abs. 1 AGG ein vorrangiges Rechts ein, so daß eine Kündigung wegen sexueller Bemerkungen oder gar tätlicher Übergriffe auch dann wirksam sein kann, wenn in der Vergangenheit kein ähnlicher Tatbestand vorgefallen und abgemahnt wurde.
Wenn einem Mitarbeiter aufgrund einer sexuellen Belästigung gleich welcher Art eine Kündigung ausgesprochen wird, so sind in dem eigentlichen Kündigungsschreiben einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Die auszusprechende Kündigung erfolgt aufgrund von Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, eine sog. verhaltensbedingte Kündigung. Dieser Umstand muss im Kündigungsschreiben explizit erwähnt werden. Auch muss das Fehlverhalten des Mitarbeiters genau beschrieben werden. Zu den zu erwähnenden Details gehören neben der Darstellung des eigentlichen Sachverhaltes z. B. auch der Zeitpunkt, ggf. der Ort und die beteiligten Personen, wobei diese nicht namentlich erwähnt werden müssen.
Bei einem weniger schwer wiegenden Fall, dem eine Abmahnung vorausgegangen ist, ist eine ordentliche Kündigung auszusprechen, d. h. die gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen/tariflichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden (vgl. § 622 BGB). In einem schwerwiegenden Fall ist auch eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Die Bestimmungen hierzu finden sich in § 626 BGB und berechtigen den Arbeitgeber u. U. sogar dem betreffenden Mitarbeiter fristlos zu kündigen.
Das Kündigungsschreiben selbst muss dem Mitarbeiter nachweislich zugegangen sein. Hier gilt der Grundsatz, daß es sich bei einer Kündigung um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die der Schriftform bedarf. Eine mündliche Kündigung ist damit unwirksam. Der Arbeitgeber muss ein Kündigungsschreiben erstellen.
Weitere Informationen für Arbeitgeber um den Arbeitnehmer zu kündigen finden sich auch hier:
»Arbeitnehmer kündigen
Wenn die derzeitige Arbeit auch ohne die sexuellen Anzüglichkeiten nicht mehr das Richtige ist kann möglicherweise auch, vom belästigten Arbeitnehmer, selbst gekündigt werden. Dazu findet sich mehr im Folgenden Artikel:
»Kündigungsschreiben um selber wegen der sexueller Belästigung durch Andere zu kündigen
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