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Abfindung bei Kündigung im Kleinbetrieb
Verfügt das Unternehmen über weniger Mitarbeiter, kann jedem jederzeit gekündigt werden. Allerdings bestehen auch in Kleinbetrieben Ausnahmen. Denn jeder Mitarbeiter kann sich auf einen Grundkündigungsschutz berufen, für bestimmte Gruppen gilt ein Sonderkündigungsschutz.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz auch in einem kleineren Unternehmen? Bei der Anzahl der Mitarbeiter geht man von dem betrieblichen Schwellenwert aus. Es werden also die Mitarbeiter mitgezählt, die in der Regel in dem Unternehmen beschäftigt sind, ausgenommen sind Auszubildende. Des Weiteren ist die Arbeitszeit für die Berechnung der Mitarbeiteranzahl ausschlaggebend.
Es muss sich bei den 10 Mitarbeitern um Vollzeitmitarbeiter handelt. Arbeitet ein Mitarbeiter in Teilzeit, ist seine Arbeitszeit entsprechend dem verringerten Faktor zu berechnen.
Arbeitnehmer die nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten zählen bei der Berechnung der Anzahl mit 0,5 und Mitarbeiter die maximal 30 Stunden arbeiten mit 0,75. Mehr arbeitende Angestellte werden voll gezählt.
Dies gilt selbst für Arbeitnehmer die nur wenigen Stunden arbeiten, zum Beispiel Aushilfen.
Werden Leiharbeiter in dem Unternehmen beschäftigt, sind diese zu berücksichtigen, wenn mit ihnen der Betriebsbedarf regelmäßig abgedeckt wird. Hier greift der § 23 Absatz 1 der Kündigungsschutzgesetztes (KSchG).
Sonderregelung für vor dem 1. Januar 2004 beschäftigten Arbeitnehmer Sofern der Arbeitgeber vor dem ersten Januar 2004 mehr als 5 Beschäftigte hatte, so gilt für diese sogenannte Altbelegschaft weiterhin das Kündigungsschutzgesetz, sofern zum derzeitigen Termin die Anzahl dieser alten Arbeitnehmer noch mehr als 5 beträgt.
Dise Regelung wurde beschlossen da bis zum 31.12.2004 das Kündigungsschutzgesetz für Kleinbetrieb schon bei mehr als 5 Mitarbeiten bestanden hat.
Abfindungsregelungen in Kleinbetrieben In Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern gilt ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung grundsätzlich gemäß §1a KSchG nicht. In Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern würde der § 1a KSchG zur Geltung kommen, demnach wäre bei einer betriebsbedingten Kündigung vom Arbeitgeber das Angebot einer Abfindung zu stellen.
Selbst bei einer betriebsbedingten Kündigung in Kleinbetrieben haben die Mitarbeiter, nach dem Gesetz, keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Per Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag können andere Abfindungsregelungen festgelegt sein. Ist solch eine Abfindung im Tarif- oder Arbeitsvertrag verankert, so kann der Arbeitnehmer mit den festgelegten Summen rechnen sofern diese angegeben sind Die Höhe kann grundsätzlich frei verhandelt werden. Es besteht kein Anspruch durch das Gesetz. Dennoch gilt meist folgende Faustregel: ein halbes Brutto- Monatsgehalt multipliziert mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit.
Ist ein Mitarbeiter z. B. seit fünf Jahren in dem Unternehmen beschäftigt und verdient derzeit 2.500 Euro brutto, beträgt seine Abfindung rund 6.250 Euro. Diese Summe kann jedoch nach oben sowie nach unten abweichen.
Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage wenn er den Kündigungsgrund nicht als triftig ansieht, oder die Sozialauswahl nicht rechtens war. Die Klage muss innerhalb 3 Wochen nach dem Zugang des Kündigungsschreibens eingelegt werden.
Anspruch auf eine Abfindung besteht, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine solche Abfindung anbietet, wenn der Arbeits- oder de Tarifvertrag eine solche festgelegt haben. Der §1a des Kündigungsschutzgesetzes erlaubt es, im Fall einer betriebsbedingten Kündigung bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung anzubieten, falls der gekündigte Arbeitnehmer als Gegenleistung auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
»Abfindung bei Kündigung
Um das Risiko einer Klage zu minimieren, kann das Angebot des halben Monatsgehaltes deutlich erhöht werden. Abfindungen sind steuerpflichtig. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, wird oft ein gerichtliches Verfahren angesetzt.
»Gekündigt worden was tun
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