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Arbeitsgericht Heilbronn sagt „Ja“ zur Kündigungsfrist von 18 Monaten
Unternehmen sollen geschützt werden
Der Kläger, der in einem europaweit agierenden Unternehmen mit mehr als 170.000 Mitarbeitern tätig war, wechselte von einem Unterunternehmen in die Zentrale. Obwohl er eine leitende Position mit hervorragenden Arbeitsbedingungen begleitete, wollte der Kläger nach etwa zwei Jahren seinen Arbeitgebern wechseln. Daher kündigte er seinen Arbeitsvertrag ordentlich „zum nächstmöglichen Termin". Sein Arbeitgeber stimmte dem zu und stellte den Kläger drei Tage nach Eingang seiner Kündigung bei Weiterbezahlung seines Entgeltes von der Arbeit frei. Jedoch bestand er auf die Einhalt der für beide Seiten im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Kündigungsfrist von 18 Monaten. In diesem Fall bedeutete das für den Kläger, dass er bis zum 28. Februar 2013 per Vertrag an seinen Arbeitgeber gebunden ist.
Die lange Kündigungsfrist wurde vom Arbeitgeber mit der Tatsache begründet, dass der Kläger eine herausragende Stellung im Unternehmen begleitete. Bei einer kürzeren Bindung bestehe für das Unternehmen das Risiko, dass der als Einkaufsleiter tätige Kläger kurzfristig das Unternehmen wechseln könnte und so seine Vertrags- und Marktkenntnisse bei einem Konkurrenten einsetzen könnte.
Grundgesetz wird nicht verletzt
Der Kläger hielt entgegen, dass die Kündigungsfrist im Tochterunternehmen, in dem er vorher beschäftigt war, nur einen Monat betrug. Außerdem sah er in der Kündigungsfrist von 18 Monaten einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf freie Wahl von Beruf und Arbeitsplatz (Art. 12 Abs. 1 GG). In seinen Augen sah eine Kündigungsfrist von sechs bis zwölf Monaten allenfalls noch akzeptabel.
Das Arbeitsgericht Heilbronn folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts befinde sich eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Monatsende auch unter Berücksichtigung der in § 622 BGB aufgeführten Fristen in einem gesetzlich akzeptablen Rahmen. Ein Verstoß gegen Artikel 12 des Grundgesetzes ist somit nicht gegeben. Arbeitsvertragsparteien steht es frei, auch längere Kündigungsfristen zu vereinbaren, solange sie für den Arbeitnehmer nicht länger sind als für den Arbeitgeber. § 622 BGB schütze den Arbeitnehmer vor einer Schlechterstellung, aber nicht vor einer Gleichstellung mit dem Arbeitgeber, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Weitere Informationen erhalten Sie auch in den folgenden Artikeln:
»Kündigungsgründe
»Arbeitnehmer kündigen
»Arbeitskündigung
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