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Ausbilder darf trotz fristloser Kündigung weiterarbeiten

 
Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung wird generell nur bei schweren Verstößen gegen das Arbeitsgesetz ausgesprochen. Doch es gibt auch in diesem Fall gesetzliche Richtlinien, die es einzuhalten gilt. Da im Falle einer außerordentlichen Kündigung keine vorherige Abmahnung notwendig ist, muss sich der Arbeitgeber doch auch bei dieser Maßnahme an vorgegebene Fristen halten, sonst wird die Kündigung unwirksam beziehungsweise aufgehoben. Das Arbeitsrecht ist ein weites Feld. Diese Komplexität ist es, die einen Rechtsstreit im Bereich des Arbeitsrechts oft auch zu der nächsten Instanz führt. So wie auch in diesem Fall.

Die Vorgeschichte, die zur außerordentlichen Kündigung führte Die fast 29 Jahre Betriebszugehörigkeit schützten einen Ausbilder des DGB-Berufsausbildungswerkes in Gelsenkirchen nicht vor der Arbeitgebermaßnahme einer fristlosen Kündigung. Die Abrechnung seiner Fahrtkostenabrechnung im Zusammenhang mit einer Schweißerfachausbildung, welche er im Februar und März 2011 in Duisburg besuchte war schlichtweg falsch. So rechnete er auch Tage ab, an denen er gar nicht an der Ausbildung teilnahm.

Und auch wenn der Ausbilder diesen Tatbestand vor Gericht einräumte und ihn auf seine ungenaue Vorgehensweise bei der Erstellung der Abrechnung zurückführte, so wurde dies doch nicht als Bagatellfall angesehen. Das DGB-Berufsausblidungswerk sah es nicht nur als schweren Vertrauensbruch an, sondern erhob den Vorwurf, dass dadurch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Auch das Integrationsamt Münster, welches auf Grund der Schwerbehinderung des Ausbilders hinzugezogen wurde, sah die Sachlage genauso.

Von einer Instanz zur nächsten Der Ausbilder ging, nachdem es interne Personalgespräche im Beisein des Betriebsrates im Vorfeld dieser außerordentlichen Kündigung gegeben hatte, vor das Arbeitsgericht Gelsenkirchen. Dort gab man der Beklagten, also dem Arbeitgeber Recht. Von einem Versehen konnte nicht ausgegangen werden, das es sich bei der falschen Fahrtkostenabrechnung des Klägers nicht um eine einmalige Sache handelte. Zudem stellte das Arbeitsgericht richtig fest, dass in dem Falle die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, denn ein so grober Vertrauensbruch ist nicht mehr mit nur einer Abmahnung abgetan. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Gelsenkirchen legte der Kläger Berufung ein. (AZ 1Ca 758/11)

Das Landegericht Hamm korrigierte das erste Urteil. Es wurde festgestellt, dass die vorgebrachten Gründe der Beklagten durchaus eine fristlose Kündigung rechtfertigten und damit eine Weiterbeschäftigung des Klägers unmöglich machte. Allerdings stellte sich in dem Berufungsverfahren ein zeitlicher Ablauf heraus, der nach den Arbeitsgesetzen, die fristlose Kündigung wiederum unwirksam machte.

Zur Erklärung: Nachdem das Integrationsamt in Münster seine Zustimmung zur Kündigung am Donnerstag um 16.04 Uhr nach Gelsenkirchen gefaxt hatte, wurde dies am Freitag in die Hauptverwaltung der DGB-Berufsausbildungswerke nach Erkrath weitergeleitet. Die dortige Sachbearbeiterin bereitete die Kündigung vor. Noch am selben Tag wurde das Kündigungsschreiben mit einer unterschriebenen Vollmacht des Geschäftsführers zurück nach Gelsenkirchen gesendet. Doch dort lag es auf Grund des Wochenendes vier Tage liegen und wurde dem Kläger nach Ablauf der gesetzlichen Frist zugestellt.

Aus diesem Grund gab das Landgericht in Hamm dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Das Landgericht sah den Umweg über Gelsenkirchen als unnötig an, und die damit verbundene Zeitverschiebung, sei ein Mangel, da gerade bei fristlosen Kündigungen der gesetzliche Zeitrahmen sehr eng gesteckt sei. (AZ 15 Sa 248/12) Das DGB-Berufsbildungswerk hat nun die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Berufung beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt einzulegen.


 
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