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Eine Kündigung zurückziehen
Welche Verträge können überhaupt gekündigt werden? Nicht jeder Vertrag lässt sich durch eine Kündigung beenden. Die Kündigung ist rechtlich gesehen eine einseitige Willenserklärung und bezieht sich auf die Beendigung eines sogenannten Dauerschuldverhältnisses.
Das bekannteste Dauerschuldverhältnis stellt wohl der Dienstvertrag dar, der in §611 BGB geregelt ist. Zu diesem Vertragstyp zählt auch der Arbeitsvertrag.
Andere Dauerschuldverhältnisse sind:
- »Mietverträge
- »Pachtverträge
- Leihverträge
- Lizenzverträge
- Nutzungsverträge
- Sowie »Darlehens- und »Versicherungsverträge.
Wann kann eine Kündigung dieser Verträge zurückgezogen bzw. widerrufen werden? Eine Kündigung kann nur solange rechtlich einwandfrei zurückgezogen werden, sofern sie nicht zugestellt ist. Laut §130, Absatz.1 BGB wird eine Willenserklärung also z.B. eine Kündigung nicht wirksam, wenn der Widerruf vor oder mit dem Kündigungsschreiben, dem Empfänger, zugeht.
Als zugestellt wird dabei bezeichnet, wenn die Erklärung beim Empfänger, beziehungsweise dort wo der Empfänger üblicherweise Schreiben empfängt eingegangen ist. Das heißt es reicht schon aus wenn das Schreiben ungelesen im Briefkasten des Empfänger liegt.
Wurde eine Kündigung per Post verschickt so kann sie in vielen Fällen noch durch ein Fax, ein Telefonat oder persönlich zurückgezogen werden. Allerdings muss dabei auch die richtige Form gewahrt werden.
Das heißt wenn der Vertrag nur in Schriftform gekündigt werden kann, dann kann die Kündigung auch nur auf diesem Wege zurück gezogen werden. Also zum Beispiel dadurch, dass ein entsprechendes Schreiben persönlich oder per Boten abgegeben wird, noch bevor die Kündigung angekommen ist.
Tipp: Bei einem persönlichen Besuch sollte unbedingt um eine schriftliche Empfangsbestätigung gebeten werden und wer ganz sicher sein will sollte auch einen geeigneten Zeugen (keine Verwandten, nicht den Ehepartner, keine vorbestraften Personen) mitnehmen.
Was wenn das Kündigungsschreiben schon angekommen ist? Zuerst muss betrachtet werden ob das Kündigungsschreiben gültig ist. Dazu muss es rechtzeitig d.h. noch vor Ablauf einer eventuell im Vertrag oder den AGB vereinbarten Kündigungsfrist angekommen sein und in der richtigen Form verfasst worden sein, ansonsten ist die Kündigung in der Regel nicht rechtsgültig.
Bei Verträge die am 1.Oktober 2016 oder später abgeschlossen wurden, und für welche die Schriftform nicht per Gesetzt vorgeschrieben ist, können auch per Telefon, E-Mail oder Fax gekündigt worden sein, selbst wenn in den AGBs unzulässigerweise noch etwas anderes stehen sollte.
Wenn die Kündigung jedoch bereits gültig ist muss meist auf das Wohlwollen der anderen Partei gehofft werden, denn wenn diese zustimmt kann in einer Vereinbarung die Kündigung als gegenstandslos erklärt werden. Es kann jedoch dennoch in vielen Fällen erforderlich sein, dass aus rechtlichen Gründen ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muss.
Eine weitere Möglichkeit wäre es die Kündigung anzufechten:
Dies ist jedoch nach §119, Absatz 1, BGB nur beim Vorliegen bestimmter Gründe möglich und zwar immer dann, wenn der Kündigende sich, zum Zeitpunkt der Abgabe, über den Inhalt der Willenserklärung geirrt hat oder wenn die Kündigung voreilig und falscher Einschätzung der Sachlage abgegeben wurde. Jedoch müssen diese Gründe schwerwiegend sein. Es reicht z.B. nicht aus das man eine neue Arbeitsstelle oder Wohnung doch nicht bekommen hat.
Wenn der Kündigende durch Täuschung oder eine Drohung zur Kündigung bewegt wurde ist ebenfalls eine Anfechtung möglich (siehe auch §123 BGB). Wichtig: Dabei wäre eine Frist von einem Jahr einzuhalten (§124 BGB)
Welche Form muss für die Kündigung oder andere Schreiben eingehalten werden?
Für viele Verträge sind vom Gesetzgeber keine Formanforderungen festgelegt. Bei Arbeits- und Mietverträgen ist jedoch die Schriftform vorgeschrieben.
Wenn auch im Vertrag oder den AGB der genutzte Kündigungsweg nicht ausgeschlossen wurde, kann der Vertrag kann also auch z.B. mündlich gekündigt worden sein und gilt dann auch als zugestellt.
Was wenn der Vertrag auch nach der Kündigung weiter fortgesetzt bzw. die Kündigung ignoriert wurde Bei Mietverträgen gilt dann der §545 BGB, sofern der Mieter nach dem Ablauf der Mietzeit in der Mietsache wohnen bleibt und der Vermieter dem nicht widerspricht, auch nachdem er davon erfahren hat, dass der Mieter nicht ausgezogen ist. In diesem Sonderfall gilt für beide Seiten eine 2-wöchige Frist innerhalb der Fortsetzung widersprochen werden kann. Danach muss erneut unter Einhaltung, einer von der Mietdauer abhängigen, Kündigungsfrist gekündigt werden
Auch bei anderen Vertragsarten verlängert sich das Dienstverhältnis, wenn es vom fortgesetzt wird und dem nicht unverzüglich vom Vertragspartner widersprochen wird (siehe §625 BGB). Der Vertrag würde sich dann auf unbestimmte Zeit verlängern und es müsste erneut unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
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Kündigungswiderruf Muster:
Musterstadt, den XX.XX.20XX | |
Unternehmen Strasse und Nr. Plz. und Ort |
Maria Mustermann Mustergasse 3 21000 Musterstadt |
Widerruf meiner KündigungSehr geehrte Damen und Herren, hiermit widerrufe ich meine Kündigung der XY-Vertrages, welche ich am XX.XX.20XX verschickt habe. Meinen XY-Vertrag möchte ich bis auf Weiteres fortführen. Die Vertragsnummer lautet: V123456. (Optional: Hier kann eine Begründung genannt werden) Bitte bestätigen Sie mir die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses schriftlich. Vielen Dank für Ihr Verständnis Maria Mustermann Maria Mustermann |
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