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Gesetzliche Kündigungsfrist bei Wohnungen
Allgemein kann ein Mietvertrag sowohl durch den Mieter als auch durch den Vermieter gekündigt werden. Die Kündigungsfristen bei Wohnraummietverhältnissen werden grundsätzlich im § 542 BGB geregelt.
Hierbei muss allerdings unterscheiden werden in Mietverhältnisse ohne bestimmte Mietzeit und Mietverhältnisse mit bestimmter Mietzeit. Wenn im im Mietvertrag kein Beendigungszeitpunkt festgelegt ist so handelt es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Die meisten Mietverträge sind dieser Kategorien zuzuordnen.
Kündigungsfrist bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit: Grundsätzlich gilt, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist. Für den Mieter gilt damit eine maximale Frist von drei Monaten.
»Eine ausführliche Erklärung was als Mieter beim Kündigungsschreiben für den Mietvertrag beachtet werden sollte
»Musterkündigungsschreiben für den Mietvertrag
Erfolgt die Kündigung allerdings durch den Vermieter, so muss dieser ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nachweisen, vgl. § 573 Absatz 1 BGB. Das heißt er muss die Kündigung begründen. Zudem verlängert sich die Kündigungsfrist in bestimmten Abständen.
- Der Vermieter muss mindestens eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten.
- Sind seit der Anmietung mehr als fünf Jahre vergangen beträgt die Kündigungsfrist durch den Vermieter sechs Monate,
- sind bereits acht Jahre vergangen, so kann der Vermieter nur in einer Frist von neun Monaten kündigen.
Besteht ein wichtiger Grund, so kann der Vermieter auch außerordentlich, mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, unabhängig von der Vertragsdauer. Nur in Ausnahmefällen ist eine noch schneller Kündigung möglich.
Kündigung von Mietverhältnissen, die auf bestimmte Zeit geschlossen sind: Hier endet das Mietverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit, vgl. vgl. § 542 Absatz 2 BGB. Es besteht allerdings die Möglichkeit außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Es gilt dann auch hier die gesetzliche Frist, das heißt die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig und damit maximal 3 Monate.
Vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund Bestehen wichtige Gründe, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis auch fristlos kündigen, vgl. §543 BGB. Wichtige Gründe sind in der Regel anzunehmen, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinander folgende Termine in Verzug ist oder wenn dem Mieter der Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig eingeräumt oder wieder entzogen wird. Darüber hinaus gibt es weitergehende Gründe, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, vgl. § 543 Absatz 2 BGB.
Für Vermieter: »Kündigung bei Eigenbedarf
»Kündigungsschreiben bei Eigenbedarf (Muster)
»Kündigungsschreiben wegen Mietrückstand
»Bedingungen für eine ordentliche Kündigung bei Zahlungsrückstand des Mieters
»Mieter bei Mutwilliger Beschädigung kündigen
»Mieter wegen Ruhestörung kündigen
Das nicht einfach nach Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung geräumt werden kann sollte jedem Vermieter klar sein.
»Haftung des Vermieters bei einer kalten Wohnungsräumung
Für Mieter: Wohnung wegen andauerndem Lärm kündigen
»Schimmel in der Wohnung
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