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Ist eine außerordentliche Kündigung bei surfen auf pornografischen Webseiten möglich?
Es ist von Interesse, diesen Fall hier zusammenzufassen, da eine Problematik betroffen ist, mit der sich viele Arbeitnehmer sicherlich schon intensiv auseinandersetzen mussten: darf man seinen dienstlich zur Verfügung gestellten Computer einschließlich des Zuganges zum Internet für private Interessen nutzen? Oder kann der Arbeitgeber in Reaktion darauf eine außerordentliche Kündigung schreiben? Gibt es Richtlinien, aus denen hervorgeht, inwieweit grundsätzlich private Tätigkeiten von einem Dienstcomputer aus durchgeführt werden dürfen und in welchem Rahmen dies geschehen kann. Viele Webseiten verlocken dazu, über den dort präsentierten "schönen Aussichten" die Hektik des Arbeitsalltags für wenige Minuten zu vergessen. Doch berechtigt das womöglich zur Kündigung?
Der Arbeitgeber jedenfalls entschied sich für eine fristlose Kündigung, die dem Kläger durch den Betriebsrat und den Sprecherausschuss des Unternehmens am 21. November 2006 in Form von drei Kündigungsschreiben, zuletzt als vorsorglich ordentliche Kündigung, mitgeteilt wurde.
Fristgerecht hat der Gekündigte eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Hierbei widersprach er der Rechtmäßigkeit sowohl einer fristlosen Kündigung als auch einer ordentlichen Kündigung. Er klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber, der Bausparkasse, nach wie vor bestehe. Er klagte zudem darauf, den ehemaligen Arbeitgeber als Gesamtschuldner zu diversen Nachzahlungen zu verpflichten. Hierbei gestand der Kläger die private Nutzung des Internets zum Zwecke des Surfens durch erotische Webseiten ein.
Ergebnis des Verfahrens und Argumentationsweise Der Fall wurde zunächst am Landesarbeitsgericht Nürnberg verhandelt und im anschließenden Revisions-Verfahren durch das Bundesarbeitsgericht überprüft. Das Urteil hierzu erging am 19.4.20XX.
Ein entscheidender Aspekt für die Beurteilung des Falles war die Tatsache, dass der Kläger nachweisen konnte, als Angestellter in höherer Position nicht an feste Arbeitszeiten gebunden gewesen zu sein. Er war somit dazu berechtigt, die Zeiten, in denen er für sein Unternehmen tätig war, selbst festzulegen. So gab er an, sein Arbeitspensum auch durch Tätigkeiten am Abend und an Wochenenden erfüllt zu haben. Die Nutzung des Internets sei also in Pausen erfolgt, über die der Kläger selbst verfügen durfte.
Das Bundesarbeitsgericht hat unter anderem aufgrund dieser Voraussetzungen entschieden, dass sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung als unwirksam angesehen werden müssen. Die ordentliche Kündigung konnte unter sozialen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt werden (§ 1 KSchG). Auch für die außerordentliche Kündigung fehlte nach § 626 Abs. 1 BGB die Grundlage, da kein entsprechend gravierender Grund vorlag, der dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung seines Angestellten unzumutbar gemacht hätte.
Das Betrachten von Seiten mit fragwürdigen Inhalten vom Arbeitsplatz aus wurde nicht als geeigneter Grund zur fristlosen Kündigung bewertet, da das Gericht davon ausging, dass es sich um ein so genanntes steuerbares Verhalten gehandelt habe, das bereits durch eine einfache Abmahnung hätte unterbunden werden können.
Das Gericht hat sein Urteil auch vor dem Hintergrund getroffen, dass der Kläger bereits lange Zeit und zumeist unbeanstandet seinen Tätigkeiten für das Unternehmen nachgegangen war. Die Bausparkasse hätte seinem Angestellten also nicht kündigen dürfen.
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