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Klage auf Abfindung
Eine Abfindung kommt dann zur Anwendung, wenn man als Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert. Wobei das kein pauschales Recht ist und auch nicht bei fristlose Kündigungen Anwendung findet.
Wie und wann kann geklagt werden? Im Idealfall ist die Abfindung bereits im Vorfeld geregelt. Würde der Arbeitgeber dann nicht zahlen, so müsste man tatsächlich auf die Zahlung der Abfindung klagen.
Wenn jedoch im Vertrag, Tarifvertrag oder den Sozialplänen keine Abfindung geregelt ist, gibt des dennoch in vielen Fällen eine Chance eine Abfindung zu erhalten.
In einem solchen Fall muss rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden (in der Regel innerhalb von 3 Wochen).
Hinweis: Diese Klage lohnt sich jedoch nur wenn für den Arbeitgeber mindestens ein kleines Risiko besteht, dass der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden muss.
Dieses Risiko für den Arbeitgeber kommt daher, dass bei einer Kündigung zahlreiche rechtliche Punkte eingehalten werden müssen. Unter Anderem die Anhörung des Arbeitnehmers oder des Betriebsrates, die Sozialauswahl, Abmahnungen bei außerordentlichen Kündigungen, etc.
Daher lohnt es sich oft für die genauere Prüfung der Kündigung ein Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen.
Besteht für den Arbeitgeber ein Risiko so ist es wahrscheinlich, dass sich mit diesem auf eine Abfindung geeinigt werden kann..
Es reicht oft schon ein kleines Risiko, denn die Gerichte unterscheiden sehr unterschiedlich und die meisten Arbeitgeber bevorzugen es das Risiko zu minimieren und statt es auf einen kostspieligen Prozess ankommen zu lassen und bieten daher meist eine Abfindungsregelung an.
Ein solcher Rechtsstreit wird vor dem Arbeitsgericht geführt. In einem solchen Verfahren kann man sich selbst oder von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Grundsätzlich muss man beachten, mit der Inanspruchnahme von einem Rechtsanwalt, und durch das Gericht, fallen Kosten an.
Wichtig: In der ersten Instanz müssen die Anwaltskosten von jeder Partei selbst getragen werden und das unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Dieser Umstand ergibt sich aus §12a ArbGG.
Bei einem Vergleich entfallen die Gerichtskosten, ähnlich ist es auch bei einem Versäumnisurteil.
Benötigt man für die Verfahrensführung und die Finanzierung von einem Rechtsanwalt die Prozesskostenhilfe, so muss man hier beachten, die Kosten dafür werden später von der Abfindung bis auf einen geringfügigen Freibetrag abzogen.
Woraus kann sich der Anspruch auf eine Abfindung ergeben? Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Abfindung dann, wenn dies der Arbeitsvertrag aufgrund von einem Tarifvertrag, von Sozialplänen oder zum Beispiel aufgrund von einem Einzelarbeitsvertrag vereinbart wurde.
Eine Abfindung kann aber auch dann Gegenstand sein, wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht. Aus diesen genannten Regelungen kann sich auch ein rechtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch für den Arbeitnehmer ergeben.
Die Höhe der Abfindung Die Höhe von der Abfindung ist entweder im Vorfeld im Vertrag festgeschrieben worden oder kann frei zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausgehandelt werden.
Grundsätzlich orientiert man sich bei der Höhe von der Abfindung zwischen einem halben und einem vollen Bruttogehalt von einem Jahr.
Die Auszahlung der Abfindung erfolgt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Anspruch auf Abfindung ist im übrigen kein Anspruch der verwirkt werden kann, zum Beispiel durch Tod vom Arbeitnehmer. Stirbt der Arbeitnehmer vor dem Erhalt der Abfindung, so sind die Erben für den Empfang der Abfindung berechtigt.
Steuern bei einer Abfindung Bei der vertraglichen Regelung einer Abfindung, muss zwischen Brutto und Netto unterschieden werden.
Für den Arbeitnehmer ist dieser Unterschied nicht unerheblich, dies hängt mit der Steuerschuld zusammen. Natürlich muss auch eine Abfindung versteuert werden.
Bei einer Abfindung in Netto, trägt die Steuerschuld der Arbeitgeber, bei Brutto ist das Gegenteil der Fall.
Grundsätzlich ist eine Abfindung in jedem Fall einkommensteuerpflichtig. Jedoch werden dem Arbeitnehmer durch §24 Nr. 1a und §34 EStG Begünstigungen gewährt.
Das Finanzamt hat, nach der sogenannten Fünftelregelung, die Einkommensteuerlast ohne die Abfindung mit der Steuerlast, die sich aus dem Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung ergeben würde, zu vergleichen.
Die Differenz dieser Steuerlasten ist dann mit einem 5tel zu multiplizieren.
Der Endbetrag nach dieser Berechnung fällt niedriger aus als die normale Steuerlast.
Wird eine Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnet? Bei Alg II reduziert die Abfindung dann die Zahlungen, wenn die Abfindung einem erst gezahlt wird wenn man bereits Arbeitslos ist. Würde die Zahlung bereits vor der Arbeitslosigkeit geleistet so wird nur verrechnet, wenn man mehr Vermögen hat als nach seinem Alter erlaubt.
Es kommt also auf den Zeitpunkt an dem einem das Geld überwiesen wird und nicht darauf ab wann ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung zustande gekommen ist.
Bei Alg I wird grundsätzlich nichts gekürzt. Es gibt jedoch Ausnahmen z.B. dann wenn die Abfindung gezahlt wurde, weil der Arbeitnehmer eine kürzere Kündigungsfrist akzeptiert hat (§158 SGB III). In einem solchen Fall würde man erst zum normalen Kündigungstermin ein Anspruch auf Alg I haben. Auch darf der Arbeitnehmer die Kündigung nicht mit verursacht haben.
»Kündigungsschutzklage
»Gekündigt worden was tun?
»Abfindung im Arbeitsrecht
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»Kündigungsschutzgesetz
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