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Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

 
Gründe, warum jemand sein Arbeitsverhältnis kündigen möchte oder muss, gibt es viele. Doch nicht nur die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht sind unbedingt einzuhalten, sondern auch das Kündigungsschreiben unterliegt einigen Grundsätzen, bei deren Nichteinhaltung es unter Umständen zu rechtlichen Problemen kommen kann, was die Wirksamkeit der Kündigung betrifft.

Die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht sind normalerweise aus dem Arbeitsvertrag zu entnehmen und dürfen in keinem Fall unterschritten werden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besagt ganz klar in seinem § 622 (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen) dass:

1.Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von vier Wochen entweder zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann.

2.Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, richtet sich die Kündigungsfrist nach der Länge der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb und muss immer zum Ende des Kalendermonats erfolgen:
  • 2 Jahre Zugehörigkeit = 1 Monat Kündigungsfrist
  • 5 Jahre = 2 Monate
  • 8 Jahre = 3 Monate
  • 10 Jahre = 4 Monate
  • 12 Jahre = 5 Monate
  • 15 Jahre = 6 Monate
  • 20 Jahre und mehr = 7 Monate

3.Befindet sich die Beschäftigung noch in einer vereinbarten Probezeit (welche maximal bis 6 Monaten dauern darf), beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.

4. Diese oben beschriebenen Kündigungszeiten können abweichen, wenn im Tarifvertrag etwas anderes vereinbart wurde.

Auch das Kündigungsschreiben unterliegt dem Arbeitsrecht und im § 623 BGB heißt es dazu eindeutig: Jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, egal ob durch Auflösungsvertrag oder Kündigung, ist nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form ausgesprochen wird.

Darum ist es wichtig, dieses Kündigungsschreiben zum einen rechtzeitig abzusenden, denn erst wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Kündigung hat, beginnt die Kündigungsfrist und zum anderen sollte dieses Kündigungsschreiben bei der postalischen Versendung immer als Einschreiben mit Rückschein versendet werden, damit die rechtzeitige Versendung auch belegt werden kann.

Wird die Kündigung persönlich dem Arbeitgeber ausgehändigt, muss dieser den
Erhalt schriftlich und mit Datum versehen bestätigen, damit später keine Unklarheiten über den rechtzeitigen Erhalt aufkommen können.

Fristlose außerordentliche Kündigung nach dem Arbeitsrecht Im § 626 BGB ist aber auch die fristlose Kündigung und wie und wann diese ausgesprochen werden kann, geregelt:

1.Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann von beiden Vertragspartnern jederzeit, ohne Einhaltung von Kündigungsfristen ausgesprochen werden, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen. Dies müssen aber zu belegende Tatsachen sein, unter dessen Umständen ein Fortführen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar wäre.

2. Die fristlose Kündigung erfolgt immer innerhalb von zwei Wochen und diese Frist beginnt erst dann, wenn der Kündigungsberechtigte davon Kenntnis erhalten hat. Wenn der Gekündigte dies verlangt, muss der Kündigende unverzüglich den Kündigungsgrund in schriftlicher Form mitteilen.

Weitere Informationen darüber wie und wann Sie als Arbeitnehmer kündigen können finden Sie hier:
»Kündigungsschreiben Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat verschiedene Möglichkeiten einen Arbeitnehmer zu kündigen zu den Sie hier mehr Informationen finden:

»Arbeitnehmer kündigen

»Betriebsbedingte Kündigung

»Verhaltensbedingte Kündigung

»Personenbedingte Kündigung

»Krankheitsbedingte Kündigung


 
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