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Ordentliche Kündigung Arbeitsplatz
Eine fristlose Kündigung ist nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig, etwa bei nachgewiesenem Diebstahl. Eine ordentliche Kündigung gehört hingegen zu jedem Arbeitsverhältnis dazu, wie auch die Einstellung. Sie muss zwar ebenso gewisse Anforderungen erfüllen, diese sind aber nicht ganz so streng, wie die einer fristlosen Kündigung.
Wichtig ist: Wenn ich eine Kündigung bekommen habe, die ich nicht für gerechtfertigt halte, muss ich innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht Klage einreichen. Das steht in § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die Kündigung automatisch wirksam. Dann spielt es auch keine Rolle mehr, ob sie eigentlich ungerechtfertigt gewesen ist. Ist man sich unsicher, empfiehlt es sich, eine Gewerkschaft, den Betriebsrat oder einen Rechtsanwalt um Rat zu bitten.
Ob eine ordentliche Kündigung wirksam ist, hängt von mehreren Bedingungen ab. Als erstes muss eine Kündigung immer schriftlich erklärt werden. Dafür reicht es nicht, eine E-Mail zu schreiben! Erst recht gilt eine mündliche Erklärung nicht. Vielmehr muss tatsächlich ein Kündigungsschreiben erstellt werden, das von dem Absender eigenhändig unterschrieben worden ist. Wenn ein solches Schreiben nicht vorliegt, ist die Kündigung nicht wirksam.
Wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird, muss in aller Regel eine Kündigungsfrist eingehalten werden. Wie lang diese Frist sein muss, richtet sich danach, seit wann das Arbeitsverhältnis schon bestanden hat. Umso länger der Arbeitnehmer in dem Betrieb gearbeitet hat, desto länger muss auch die Frist bemessen sein.
Die genauen Fristen ergeben sich aus § 622 BGB. Die Spanne reicht, für den Arbeitgeber, von vier Wochen bis zu sieben Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit 20 Jahren bestanden hat. Für den Arbeitgeber ändert sich dagegen die Frist in der Regel nicht.
In manchen Tarifverträgen finden sich Regelungen, die von diesen gesetzlichen Fristen abweichen. Insofern lohnt es sich, auch in den einschlägigen Tarifverträgen nachzuschauen.
»Kündigung als Arbeitnehmer und was dabei zu beachten ist
»Fristen und weitere Punkte wenn Arbeitnehmer gekündigt wird (für Arbeitgeber)
In Betrieben, die mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, muss der Arbeitgeber außerdem einen Grund haben, den Vertrag zu kündigen. Nur in so genannten Kleinbetrieben (bis zu 10 Arbeitnehmer) ist es möglich, das Arbeitsverhältnis grundlos zu kündigen. Möglich sind personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigungen.
»Kündigung schreiben im Kleinbetrieb
Ein personenbedingter Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Umständen, die in seiner Person liegen, auf die er aber keinen Einfluss nehmen kann, nicht in der Lage ist, seine Arbeit vertragsgemäß zu erfüllen. Wird etwa einem Taxifahrer der Führerschein dauerhaft entzogen, kann man darin einen personenbedingten Kündigungsgrund sehen.
Ein verhaltensbedingter Grund liegt hingegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf den Umstand Einfluss nehmen kann. Ein Arbeitnehmer, der immer wieder zu spät kommt oder Anweisungen nicht befolgt, kann aufgrund dieses Verhaltens gekündigt werden.
Schließlich kann auch noch ein dringendes betriebliches Erfordernis eine Kündigung rechtfertigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitgeber beschließt, einen ganzen Betrieb zu schließen oder bestimmte Stellen komplett zu streichen.
In jedem Fall darf eine Kündigung immer nur das letzte Mittel sein. Der Arbeitgeber muss also vorher alles versuchen, um die Entlassung zu verhindern. Vor allem bei der verhaltensbedingten Kündigung ist es deshalb in aller Regel nötig, dass vorher Abmahnungen ausgesprochen worden sind. Durch eine Abmahnung soll dem Arbeitnehmer vor Augen geführt werden, dass sein Verhalten nicht in Ordnung ist und dass er seinen Job verlieren kann, wenn er das Verhalten nicht ändert.
Deshalb muss in einer Abmahnung auch unbedingt das genaue Verhalten des Arbeitnehmers bezeichnet werden, das ihm vorgeworfen wird. Außerdem muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Arbeitgeber in Zukunft kündigen wird, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändert. Bei ganz schweren Pflichtverletzungen kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein, dann kommt aber oft sogar eine fristlose Kündigung in Betracht.
Ansonsten sind, je nachdem wie schwerwiegend der Verstoß ist, mehrere Abmahnungen erforderlich. Die müssen sich dann auch auf vergleichbare Verstöße richten. Es reicht also nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen seiner Unpünktlichkeit abgemahnt wurde und später eine Dienstanweisung nicht korrekt befolgt. Hier müssten weitere Abmahnungen wegen seiner Unpünktlichkeit ausgesprochen werden, bevor eine Kündigung zulässig ist.
Der Arbeitgeber muss außerdem diverse gesetzliche Kündigungsverbote beachten. Schwangere Frauen können nicht ohne weiteres entlassen werden. Ebenso genießen Auszubildende einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung darf auch nicht einfach willkürlich erfolgen oder einzig aus Schikane.
Wird ein Arbeitsvertrag von Seiten des Arbeitnehmers gekündigt, kann es zu einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld kommen. Die Agentur für Arbeit kann dem Arbeitnehmer dann für bis zu 12 Wochen die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigern. Eine Kündigung sollte also gut überlegt sein und im Idealfall nur dann vom Arbeitnehmer selber ausgesprochen werden, wenn er bereits eine neue Stelle oder anderweitige Pläne hat.
Die wichtigsten Punkte bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsplatzes sind also zusammengefasst:
- Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen
- Schriftliche Kündigungserklärung
- Kündigungsfrist
- Kündigungsgrund
- Kündigung darf nur das letzte Mittel sein (ggf. Abmahnung erforderlich)
- Besondere Kündigungsverbote
- Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer: Vorsicht Sperrfrist!
Weitere Informationen für Arbeitnehmer:
»Kündigungsschreiben als Arbeitnehmer »Kündigungsschreiben als Arbeitnehmer Muster
Weitere Informationen für Arbeitgeber:
»Ausführliche Erklärung wie Arbeitnehmer gekündigt werden können »Musterkündigungsschreiben um Arbeitnehmer zu kündigen
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