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Bei welchen Verträgen muss die Kündigung noch unterschrieben werden?
Früher war für fast alle Kündigungen eine eigenhändige und handschriftliche Unterschrift erforderlich seit dem 1. Oktober 2016 sind viele Verträge, für Verbraucher (also Privatkunden), auch ohne Unterschrift kündbar da für diese strengere Regelungen als die sogenannte Textform (§126b BGB).
Verträge mit Telefon-,Handy-, Strom- und DSL-Verträgen.
Versicherungen und andere können daher per E-Mail, Fax, SMS oder Chat ohne Unterschrift in einfacher Textform gekündigt werden, sofern das Unternehmen die technischen Voraussetzungen dafür anbietet.
Eine Kündigung in Textform mit Unterschrift, für diese Verträge nicht mehr verlangt werden und entsprechende im Vertrag oder den AGB vereinbarte Regelungen sind ungültig.
Die meisten Online-Verträge, wie Dating-Mitgliedschaften und Abonnements können ebenso online ohne Unterschrift gekündigt werden.
Wichtig: Diese Regelung gilt jedoch nur für Verträge, die nach dem 30. September 2016 abgeschlossen wurden. Sollten in diesen Verträgen andere Vereinbarungen getroffen worden sein, so sind diese unwirksam.
Einige Verträge müssen gemäß den gesetzlichen Vorschriften entsprechend in der sogenannten Schriftform (siehe auch §126 BGB) mit einer Original-Unterschrift gekündigt werden.
Dies betrifft zum Beispiel:
- Arbeitsverträge (§623 BGB) und auch zeitlich befristetes Arbeitsverhältnisse.
- Unbefristete Mietverträge (siehe §568 Abs. 1 BGB), sowie Mietverträge für Wohn- oder Gewerberäume mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr (§550 BGB)
- Genossenschaftsbeteiligungen beziehungsweise Genossenschaftsmitgliedschaften
- Verbraucherdarlehensverträge (§492 Abs. 1 BGB),
- Pflegeverträge (§120 SGB XI)
- Heimverträge (§ 6 WBVG)
- Regelungen rund um ein Wettbewerbsverbot (§74 Abs. 1 HGB)
- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (§12 Abs. 1 S. 1 AÜG)
- Landpachtvertrag von mehr als 2 Jahre (§585a BGB)
- Kleingartenpachtverträge
- Wasserlieferverträge (§32 Abs. 6 AVBWasserV)
- Fernwärmeverträge (§32 Abs. 6 AVBFernwärmeV)
- Fernunterrichtsverträge (§3 Abs. 1 FernUSG)
- Abtretung von Rechten (Bei Forderungen §1154 BGB)
- Ratenlieferungsverträge (§510 Abs. 1 BGB)
- Bei Energielieferungsverträgen kann für mit Gewerbekunden im Vertrag die Schriftform vereinbart werden.
- Darüber hinaus ist bei vielen Vereinsmitgliedschaften auf Grund der Vereinssatzung die Schriftform erforderlich.
Wenn die Schriftform vorgeschrieben ist muss die Kündigung handschriftlich und eigenhändig unterschrieben werden und im Text aller vorgeschrieben Kriterien enthalten sein.
Eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist dann also nicht rechtswirksam, da die Unterschrift und das Schriftstück nicht im original vorliegen.
Bei Versicherungen muss der Kunde im Regelfall informiert werden, falls er bei einer Kündigung die Schriftform einhalten muss und kann anschließend die Kündigung in Schriftform innerhalb von 14 Tagen nachholen.
Ausnahme: Die Schriftform kann durch eine notarielle Beurkundung (§126 Abs. 4) ersetzt werden. Alternativ kann sofern für den jeweiligen Vertragstyp keine abweichenden gesetzlichen Regelungen existieren die Schriftform durch eine elektronische Form ersetzt werden, welche jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur als Unterschrift haben muss (siehe auch §126 Abs. 3 und §126a BGB).
Hinweis: Bei Arbeitsverträgen (siehe §623 BGB) und Mietverträgen (siehe §568 BGB) ist die elektronische Form ausgeschlossen.
Dies wird nur selten vorkommen, denn der Empfänger muss ein Programm haben, um die verschlüsselte Signatur öffnen zu können und der Absender um diese Signatur zu erzeugen.
Sollte ein eingescanntes Schreiben als PDF der E-Mail angehängt werden, so ist auch hier die Unterschrift nur eine Kopie und wird vor Gericht nicht anerkannt.
Ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, so ist die Kündigung per Fax oder E-Mail auch ohne Unterschrift verbindlich. Der Absender muss jedoch bei einem eventuellen Rechtsstreit nachweisen können, dass das Kündigungsschreiben bei der anderen Partei angekommen ist. Dies wird auch als Zugang bezeichnet.
Weiteres Wichtiges das es zu beachten gibt Unabhängig davon ob eine Unterschrift und die Schriftform vorgeschrieben ist oder nicht dürfen jedoch weitere wichtige Inhalte nicht im Kündigungstext vergessen werden.
Dazu gehören unter Anderem die personenbezogenen Angaben, die Vertragsnummer und Kündigungstermin sind unbedingt anzugeben. Auch muss im Schreiben eindeutig erkennbar sein, dass der Vertrag gekündigt wird.
Die Kündigungsfristen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und den AGB sind, bei einer ordentlichen Kündigung, einzuhalten.
Bei Versicherungen beträgt der Zeitraum gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) meist 3 Monate zur Hauptfälligkeit des Vertrages. Moderne Versicherer bieten vermehrt auch Verträge mit wesentlich kürzeren Kündigungsfristen an, zum Beispiel zum Monatsende oder sogar eine tägliche Kündigungsfrist.
Meist wird Kunden automatisch eine Kündigungsbestätigung zugesandt. Dies kann per Briefpost oder auf einem der elektronischen Datenwege geschehen. Auf jeden Fall sollte eine Bestätigung im Kündigungstext angefordert werden.
Um den Zugang der Kündigung nachweisen zu können, sollte der Versand auf einem sicheren Wege wie dem Einschreiben-Rückschein erfolgen. Dies ist wichtig, falls sich im Nachhinein die beiden Vertragspartner uneinig sind und es evtl. zu einer Klage kommt.
Eine Empfangsquittung bei Eingang oder persönlicher Übergabe auszustellen, ist keine Verpflichtung. Es besteht jedoch die Möglichkeit bei der persönlichen Übergabe, dass ein Zeuge bei diesem Vorgang anwesend ist und falls erforderlich die Übergabe bestätigt.
»Schriftliche Empfangsbestätigung für Kündigungsschreiben
Detaillierte Informationen zu den Kündigungsregelungen und Möglichkeiten zur fristlosen Kündigung finden sich über die Suche oben auf der Webseite.
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