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Kündigungsfrist berechnen
Bei der Berechnung wird sofern nichts anderes vereinbart wurde jeder Tag gezählt. Nur bei besonderen Vertragstypen ist nach Werkstagen zu zählen.
Wichtig: Die Kündigungsfrist muss noch länger berechnet werden, wenn das Kündigungsschreiben ansonsten an einem Feiertag, Sonntag oder einen anderen Termin ankommt, an welchem nicht damit zu rechnen ist, dass der Vertragspartner, noch am selben Tag, vom Zugang erfährt.
Beispiel: Beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Laufzeitende und das Laufzeitende ist der 30.11.20XX, dann müsste das Schreiben spätestens am 31.08.20XX ankommen um rechtzeitig zu sein. Falls der 31te August jedoch ein Feiertag oder Sonntag wäre dann müsste das Schreiben schon an einem Werktag davor angekommen sein. Die Kündigungsfrist kann sich daher um mehrere Tage nach hinten verlängern.
Weiteres: Die Kündigungsfrist wird immer exakt berechnet. Sind 4 Wochen vereinbart so ist dies exakt 28 Tage (4 * 7 Tage) und nicht 1 Monat. 3 Monate sind also auch 3 Monate und nicht 90 Tage. Siehe auch §§187 BGB.
Wichtig: Es zählt bei der Kündigung immer wann das Schreiben ankommt (Zugang).
»Mehr zum richtigen Zugang einer Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung Falls ein ausreichend-wichtiger Grund vorliegt oder ein im Vertrag vereinbartes Sonderkündigungsrecht greift, so kann bei den meisten Verträgen auch vor dem normalen Ende der Laufzeit und mit einer abweichenden (außerordentliche Kündigung), oder sogar ganz ohne Kündigungsfrist (fristlose Kündigung), gekündigt werden.
Je nach Vertragstyp in Formulierung des Vertrages, einschließlich der AGB ist die Kündigungsfrist dabei anders. Details zur vorzeitigen Beendigung der verschiedenen Vertragstypen findet sich über die Suche oben auf dieser Webseite.
Die grundsätzliche Berechnung der Frist ist aber immer wie oben beschrieben.
Vertrag mit einer festen Laufzeit oder auf unbestimmte Zeit Es ist auch zu bedenken ob der Vertrag mit einer festen Laufzeit oder auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde.
Bei Verträgen mit einer festen Laufzeit wird die Kündigungsfrist in der Regel rückwärts vom Laufzeitende gezählt. Falls keine automatische Verlängerung vereinbart wurde muss selbstverständlich nicht gekündigt werden.
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit (keine feste Laufzeit) kommt es darauf an ob im Vertrag eine Kündigungsfrist und die möglichen Kündigungstermine festgelegt wurden oder ob im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegte Kündigungsregelungen gelten.
Besonderheit: Bei einigen Verträgen ist auch immer ein Stichtag vereinbart zu welchem gekündigt werden kann. Dies ist in der Regel das Monatsende, der 15te des Monats oder auch ein Quartals- oder Jahresende. Dies Frist ist dann rückwärts von diesem Termin zu berechnen.
Für viele Vertragsarten sind im BGB unterschiedliche Kündigungsregelungen vorgegeben.
Beispiele:
Mietvertrag auf unbestimmte Zeit: Auf Grund von §573c Absatz 1 BGB kann das Mietverhältnis bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats beendet werden. Für Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren, Vermietung an den selben Mieter, um jeweils 3 Monate.
Bei einem Mietvertrag zu Wohnzwecken ist gesetzlich in §573c des BGB festgelegt, dass die Kündigung bis zu dem dritten Werktag des Monats bei dem Vermieter eingegangen sein muss, um die Frist bis zum Ende des übernächsten Monats einzuhalten.
Beispiel: Erreichte eine Kündigung bspw. am 04.08.2020 den Vermieter endet das Mietverhältnis regulär zum 31.10.2020, da der 02.08.2020 ein Sonntag war und nicht als Werktag gezählt wird.
»Mehr zur Kündigung der Wohnung
»Einen Mietvertrag kündigen
Arbeitsvertrag:
»Als Arbeitnehmer kündigen
»Als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen
Grundsätzlich ist die Berechnung komplex und von verschiedenen Parametern abhängig. Die Kündigungsfrist wird dabei im Regelfall bei den meisten Vertragsarten nach Kalendertagen oder Monaten und nicht nach Werktagen berechnet.
Bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss zunächst geprüft werden, welches Regelwerk maßgeblich für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt. Dabei kann das Gesetz, der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag die Grundlage darstellen.
In §622, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Kündigungsfrist für deutsche Arbeitsverträge von vier Wochen zum 15. oder Monatsletzten für den Arbeitgeber fixiert. Dabei ist zu beachten, dass es sich immer genau um 28 Tage (und nicht um einen Monat) handelt. Diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn es sich bei dem Monatsletzten um einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag handelt.
Die Berechnung greift dabei ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Kündigung. Dabei gilt gemäß Paragraph 187 Absatz 1 BGB der Folgetag nach dem Eingang des Kündigungsschreibens als Start für die Berechnung der Kündigungsfrist.
Gemäß Paragraph 622, Absatz 2, des BGB verlängert sich diese Kündigungsfrist, für eine Kündigung durch den Arbeitgeber, je nach der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers.
Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist:
- 2 Jahre 1 Monat
- 5 Jahre 2 Monate
- 8 Jahre 3 Monate
- 10 Jahre 4 Monate
- 12 Jahre 5 Monate
- 15 Jahre 6 Monate
- 20 Jahre 7 Monate.
Um die Kündigungsfrist zu berechnen müssen alle Zeiträume der Beschäftigung berücksichtigt werden. Mögliche Zeiträume von Elternzeit, Mutterschutz oder zum Beispiel bei Erkrankungen sind vollständig in die Berechnung der Beschäftigungsdauer einzubeziehen und werden nicht abzogen.
Entsprechend §622, Absatz 2 des BGB werden Zeiträume der Beschäftigung von Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mit berücksichtigt. Da es sich bei dieser Formulierung um eine unwirksame Klausel handelt, ist diese nicht maßgeblich und alle Zeiträume der Beschäftigung, unabhängig von dem jeweiligen Alter, sind bei der Fristberechnung anzusetzen.
Wie ist der Urlaubsanspruch bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen? Nach §3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) gibt es für jede Arbeitnehmerin bzw. für jeden Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Tagen Urlaub pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche.
Insofern die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsjahres gültig wird, hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs. So beträgt der Urlaubsanspruch bei bspw. 24 Tagen Urlaub pro Jahr und einer Kündigung zum 30.04. des Jahres 8 Tage.
Handelt es sich der Berechnung um ein ungerades Ergebnis, greifen die üblichen Rundungsregeln (ab 0,5 wird aufgerundet).
Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. des Jahres beträgt der Urlaubsanspruch immer den vollen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen.
Tipp: Sind im Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage fixiert, greifen die dahingehend im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen die bspw. auch eine anteilige Gewährung von Resturlaubstagen beinhalten kann.
Der Arbeitgeber muss sofern nicht dringliche betriebliche Erfordenisse vorliegen den Urlaubsanspruch, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, erfüllen in dem er den Urlaub gewährt.
Fazit: Die Kündigungsfrist verändert sich also nicht durch den Urlaubsanspruch, aber im Regelfall muss schon früher nicht mehr gearbeitet werden.
»Mehr zum Urlaubsanspruch bei einer Kündigung
Kündigungsfrist zulässig oder ungültig? Die Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist, bei Arbeitsverträgen, ist dann möglich, wenn es um einen Kleinbetrieb mit durchschnittlich maximal 20 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern handelt. In dieser Konstellation kann die Kündigungsfrist gemäß Paragraph 622 Absatz 5, Satz 1 BGB auf vier Wochen reduziert werden.
Werden im Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen vereinbart, dürfen diese bei arbeitgeberseitigen Kündigungen auch als rechtskonform gültig akzeptiert werden. Dabei darf die arbeitnehmerseitige Kündigung keine längere Frist als bei der Arbeitgeberkündigung vereinbart werden.
Kündigungsfrist in der Probezeit Bei einer Probezeit von maximal sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist gemäß Paragraph 22, Absatz 3, des BGB nur zwei Wochen.
Auszubildende mit einer Probezeit von maximal vier Monaten können innerhalb dieser ohne Frist gekündigt werden. Diese Regelung ist in den Paragraphen 20 und 21 des BBiG fixiert.
»Ein Ausbildungsverhältnis kündigen
»Als Arbeitnehmer kündigen
»Als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen
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