Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigungsfristen - Übersicht

 
 Wer sich von einem zivilrechtlichem Vertrag lösen will muss in der Regel die Kündigungsfristen einhalten. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist eine fristlose außerordentliche Kündigung möglich. Hinsichtlich der geltenden Fristen gibt es nicht eine einheitliche Regelung. Für unterschiedliche Vertragsarten gelten unterschiedliche Kündigungsfristen. Daher sollten im Vorfeld eines Kündigungsschreibens zunächst Informationen über die für die Vertragsart geltende Kündigungsfrist eingeholt werden.

Allgemeine Regelungen zu den Kündigungfristen von Verträgen Die Dauer einer Kündigungsfrist kann sich entweder aus dem Gesetz oder aus den Vertragsverhandlungen der Parteien ergeben, welche schriftlich im Vertrag oder den AGB festgeschrieben wurden.

Bei manchen Vertragsarten, wie dem Arbeits- oder Mietrecht, nennt das BGB ausdrücklich eine Kündigungsfrist. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen haben Vorrang vor privaten Absprachen. So gilt beispielsweise im Mietrecht meist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (§ 573c Abs. I BGB), wobei sich diese Frist für den Vermieter je nach der Mietdauer verlängert. Eine davon abweichende Regelung ist nur unter besonderen Umständen zulässig.

Neben der ordentlichen Kündigung steht den Vertragsparteien das Recht zu, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. So kann zum Beispiel der Mieter außerordentlich kündigen, wenn ein erheblicher Mangel an der Wohnung durch den Vermieter endgültig nicht beseitigt wird.

»Mehr Informationen für Mieter die den Mietvertrag kündigen wollen.

»Informationen für Vermieter die den Mieter kündigen möchten.

Kündigungsfrist bei Aboverträgen Aboverträge wie Handyverträge, Telefonverträge, Stromverträge und Zeitungsabos gehören zu den Verträgen die am häufigsten zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden.

Bei diesen Verträgen werden die Kündigungsfristen werden zumeist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens geregelt. Auch in diesem Fall gelten besondere Bestimmungen, die den Schutz des Verbrauchers bezwecken sollen. In Hinblick auf die geltenden Fristen gilt: Aboverträge sind so genannte Dauerschuldverhältnisse, für die § 309 Nr. 9 BGB die Grenzen der Kündigungsfrist bestimmt. Demnach ist eine Kündigungsfrist von mehr als 3 Monaten unwirksam.

In der Regel verlängern sich diese Verträge automatisch um ein weiteres Jahr wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.

»Abo kündigen.

Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen Auch für das Arbeitsverhältnis kennt das BGB bestimmte Kündigungsfristen. Ziel der Bestimmungen ist es dabei zum einen den Arbeitnehmer vor dem plötzlichen Wegfall seiner Existenzgrundlage zu schützen. Darüber hinaus soll auch das Interesse des Arbeitgebers an der Planungssicherheit seiner Arbeitskräfte geschützt werden. Daher gelten für beide Vertragsparteien bestimmte Kündigungsfristen.

Für den Arbeitnehmer bestimmt § 622 BGB Abs. I BGB die Kündigungsfrist. Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Der Arbeitnehmer, nach der Probezeit, jeweils zum 15. oder zum Ende eines Monats mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nur zum Ende eines Monats kündigen (§ 622 Abs. II BGB). Darüber hinaus verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in Abhängigkeit zur Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers. So beträgt die Frist zwischen einem Monat bei einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren und maximal sieben Monaten bei einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren. Darüber hinaus bestimmen die Abs. III – VI weitere Regelungen für die Kündigungsfristen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Es gibt jedoch eine große Anzahl an Möglichkeiten den Arbeitnehmer fristlos zu kündigen.

»Als Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen.
»Was tun wenn man gekündigt wurde?
»Als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen.

»Was sind Kündigungsfristen?


 
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