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Beweispflicht bei Kündigung
Falls der Vertrag jedoch vorzeitig, zum Beispiel durch eine fristlose oder außerordentliche Kündigung, beendet werden soll so muss in den meisten Fällen auch der Kündigungsgrund nachgewiesen werden.
Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs der Kündigung Als Zugang wird es bezeichnet, wenn die Kündigung in den sogenannten Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Dabei reicht es bereits aus wenn ein Schreiben ungelesen im Briefkasten liegt, sofern es sich um die richtige Postanschrift handelt und der Empfänger an einem Werktag in den Briefkasten hätte schauen können. Falls die Kündigung beim Unternehmen oder dem Gekündigten abgegeben wurde ist dies ebenfalls ein Zugang.
Es kommt dabei nur darauf an das die Kündigung räumlich in den üblichen Bereich des Empfängers, das heißt bei Privatpersonen die Wohnanschrift oder bei Firmen die Unternehmensanschrift, gelangt und das vom Empfänger zu erwarten ist, dass die Kündigung normalweiser von diesem gelesen wird. Daher gilt eine Kündigung an einem Sonntag oder einem Feiertrag im Regelfall erst später als zugegangen.
Mehr zum Thema: »Ist eine Kündigung am Sonntag oder einem Feiertag erlaubt?
Wichtig: Die kündigende Partei muss jedoch, sofern von der anderen Seite anderes behauptet oder die Kündigung ignoriert wird, beweisen können das die Kündigung angekommen ist.
Daher ist es bei einer Kündigung sehr wichtig das Schreiben auf einem sicheren Weg zu verschicken oder nachweisbar abzugeben.
Dabei empfiehlt sich je nach Wichtigkeit der Kündigung ein Versand per Einschreiben-Rückschein. Ein Versand per geeignetem Bote oder die persönliche Übergabe der Kündigung in Anwesenheit von geeigneten Zeugen.
Am sichersten, aber auch teuer und langsamer ist allerdings eine Zustellung der Kündigung per Gerichtsvollzieher.
Je nach Vertragstyp kann die Kündigung auch per Fax erfolgen, dann sollte jedoch auf jeden Fall der Sendebericht aufbewahrt werden.
Desweiteren empfiehlt es sich bei der Kündigung um eine schriftliche Empfangsbestätigung zu bitten, denn eine solche wäre ebenfalls ein Nachweis über die Kündigung. Es besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf eine solche Bestätigung.
Beweispflicht hinsichtlich des Kündigungsgrundes Falls ein Vertrag vor der vereinbarten Laufzeit beendet werden soll so muss entweder ein wichtiger und ausreichender Grund vorliegen oder ein Sonderkündigungsrecht genutzt werden.
Falls einer Kündigung von der anderen Seite widersprochen wird und es zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte muss von der der kündigenden Partei zum Einen der Kündigungsgrund nachgewiesen werden.
Zum Anderen muss ein Beweis des Kündigungsgrundes auch so umfassend sein, dass eindeutig ist, dass es sich um eine ausreichenden Kündigungsgrund handelt.
Es sollte deswegen, vor einer Kündigung, soviel wie möglich dokumentiert und Nachweise gesammelt werden. Falls möglich sollten auch Zeugen gesucht werden.
Hinweis: Bei Verdachtskündigungen muss allerdings nur der Verdacht ausreichend begründet beziehungsweise nachgewiesen werden können.
Beweispflicht bei Kündigung von Arbeitsverträgen Bei Arbeitsverträgen muss insbesondere der Arbeitgeber weitere Punkte nachweisen können, ansonsten kann der Arbeitnehmer mit rechzeitigen einer Kündigungsschutzklage Erfolg haben.
»Was kann als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung unternommen werden?
Der Arbeitgeber muss üblicherweise unter Anderem folgendes Nachweisen können:
- Dass der Betriebsrat sofern vorhanden angehört wurde oder oder falls keiner vorhanden ist der Arbeitnehmer
-
Dass die Kündigung auf dem richtigen Wege und in der richtigen Form zugegangen ist.
Das bedeutet:
- schriftlich
- vom Geschäftsführer oder eine in Personalangelegenheiten bevollmächtigten Person unterschrieben
- Nachweise können, dass die Sozialkriterien beachtet wurden
-
Im Falle einer außerordentliche oder sogar fristlose Kündigung muss der Arbeitgeber darüber hinaus noch den Kündigungsgrund nachweisen können. Die Gründe werden dabei in folgende Bereiche eingeteilt:
»Verhaltensbedingte Kündigungsgründe
»Betriebsbedingte Kündigungsgründe
»Personenbedingte Kündigungsgründe
Ausnahme:Es reicht jedoch bei Verdachtskündigungen jedoch meist wenn nur der Verdacht ausreichend begründet werden kann.
- Darüber hinaus muss der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung meist auch Nachweisen können, dass der Abeitnehmer vor einer Kündigung richtig abgemahnt wurde.
Wichtig: Im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer muss dieser ebenfalls Nachweise für den Kündigungsgrund haben.
»Was muss ein Arbeitgeber bei einer Verdachtskündigung überprüfen?
»Wie kann sich ein Arbeitnehmer gegen eine Verdachtskündigung wehren?
»Fristlose und außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
»Außerordentliche Verdachtskündigung
»Was kann als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung unternommen werden?
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