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Sonderkündigungsschutz
- Frauen während der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt gemäß § 9 MuSchG (Mutterschutz).
- Eltern in der Elternzeit gemäß § 18 BEEG (Elternzeit – Sonderkündigungsschutz)
- Schwerbehinderte Arbeitnehmer und Gleichgestellte gemäß § 85 SGB IX (Schwerbehinderte - Kündigung).Arbeitnehmer in der Pflegezeit bzw. der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gemäß § 5 PflegeZG.
- Bergleute gemäß der Bergmannsversorgungsscheingesetze Nordrhein-Westfalen und Saarland (BVSG NW, BergVersSchG,SL)
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Mitarbeiter Wann liegt eine Schwerbehinderung vor?
Eine Schwerbehinderung liegt vor wenn die betreffende Person einen Grad der Behinderung von 50 % aufweist. Der Arbeitgeber muss von dieser Behinderung in Kenntnis gesetzt worden sein.
§85 SGB IX :„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes."
Das heißt bevor ein Mitarbeiter mit einer Körperbehinderung kündbar ist muss zunächst unbedingt die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden. Dies hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Es gibt jedoch sachliche Gründe, mit denen man die Stellungnahme auch später abgeben kann. Liegt jedoch kein nachvollziehbarer Grund vor, so kann das Integrationsamt verklagt werden.(nach § 839 BGB)
Zusätzlich wird die Stellungnahme des Betriebs- und Personalrates, sowie des Behindertenbeauftragen des jweiligen Betriebes. Dies ist im § 87 Abs.2 SGB IX festgehalten. Für die Stellungnahmen gibt es gewöhnlich einen begrenzte Zeitraum, der eingehalten werden muss. Geschieht dies nicht in dem vereinbarten Zeitraum, so nimmt das Kündigungsprozedere, unter Anderem die Einbeziehung des Betriebsrates, seinen normalen Fortgang.
Laut § 87 Abs.2 SGB IX hat die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers zwingend zu erfolgen. Denn sonst wäre das Kündigungsverfahren lückenhaft und damit hinfällig. Der körperbehinderte Mitarbeiter kann seine Stellungnahme schriftlich oder mündlich erfolgen, mit der Angabe das er keine Stellungnahme abgeben möchte.
§ 85 SGB IX bezieht sich auf die besonderen Rechte des Arbeitnehmers. Er ist aufgrund dessen als "besonders schutzwürdig" einzustufen, wenn dies Gegebenheit der Schutzwürdigkeit nachweisbar ist. Ist der Kündigung schließlich stattgegeben worden, so muss die Kündigung innerhalb eines Monats ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet beschäftigungssichernde Maßnahmen in Angriff zu nehmen wenn die Gefahr einer betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder einer personenbedingten Kündigung im Raum steht (§ 84 Abs. 1 SGB IX).
Der Kündigungsschutz bei einer Schwerbehinderung trifft jedoch nur bei einem Arbeitsverhältnis zu,welches schon länger als 6 Monate Bestand hat. Nicht unter diesem Schutz stehen Menschen die an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilnehmen.
Außerordentliche Kündigung von Schwerbehinderten Diese hat innerhalb von zwei Wochen nach dem betreffenden Kündigungsgrund zu erfolgen. Zudem muss wie bei der ordentlichen Kündigung auch das Integrationsamt um Zustimmung gebeten werden. Ist dies nicht erfolgt, so kann das Integrationsamt dies gegen den Arbeitgeber verwenden.
Beispiel einer Kündigung bei Nichtangabe der Körperbehinderung inklusive Urteil Fall 1 AZ: 6 AZR 553/10 Bundesarbeitsgericht Der schwerbehinderte Kläger von seinem Arbeitgeber befristet knapp zwei Jahre beschäftigt. Dann meldete der Arbeitgeber jedoch Insolvenz an. Die Frage nach einer Körperbehinderung wurde von dem Arbeitnehmer bestritten und so wurde er Mitte 2009 betriebsbedingt gekündigt. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer, da der Kündigung keine Zustimmung vom Integrationsamt erfolgt war.
Urteil Die Kündigung war rechtmäßig, Der Arbeitgeber hat das Recht einen Arbeitnehmer nach 6 Monaten nach einer Körperbehinderung zu fragen. Bei Falschbeantwortung dieser Frage hat der beschäftigte Arbeitnehmer keine Grundlage um dieses Urteil anzufechten, da der Arbeitgeber wegen Unwissen nicht die Schutzbestimmungen in diesem Fall mit einbeziehen konnte.
Fall zwei: Kündigung wegen Krankheit (Az. 7 Ca 2396/03). In diesem Fall hatte eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin wegen diverser Krankheiten an etwa 50 Tagen im Jahr gefehlt. Insgesamt hatte sie 488 Tage gefehlt und forderte dennoch eine Entgeltfortzahlung einer gesamten Höhe von 36000 Euro. Schließlich wurde sie krankheitsbedingt gekündigt.
Urteil Dem Arbeitgeber wurde rechtgegeben, denn ein Arbeitgeber hat das Recht auf regelmäßig verrichtete Arbeit, wenn er auch regelmäßig zahlt. Wäre das Arbeitsverhältnis diesbezüglich stark gestört, so könne auch ein behinderter Arbeitnehmer gekündigt werden.
»Weitere Informationen zur krankheitsbedingten Kündigung
Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) Das Mutterschutzgesetz soll eine werdende Mutter und ihr ungeborenes Kind vor äußeren Gefahren während der Schwangerschaft am Arbeitsplatz schützen. Außerdem soll es gewährleisten das die Frau keine finanziellen Einbußen, sowie den Verlust des Arbeitsplatzes erfährt. Es gilt für alle werdenden Mütter, die einem Arbeitsverhältnis in jeglicher Form nachgehen.
Werdende Mütter sollten ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft, sowie den Entbindungstermin mitteilen. Nur so kann der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen einleiten und den Schutz gewähren. Die Schwangerschaft ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vom Arbeitgeber mitzuteilen. Eine Frau, die ein Kind erwartet, darf 6 Wochen vor Entbindungstermin und bis zu 12 Wochen nach dem Entbindungstermin nicht beschäftigt werden.
Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 1) Der Kündigungsschutz einer werdenden Mutter ist von Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Schwangerschaft einzuhalten. Also darf der Arbeitgeber einer Frau in anderen Umständen nur dann eine Kündigung schreiben, wenn die Gründe nicht im Zusammenhang mit der bestehenden Schwangerschaft stehen. Sollte dies doch zutreffen, muss der Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung der Aufsichtsbehörde einholen.
Dieser Kündigungsschutz besteht sogar bereits während der Probezeit.
Ausnahmen für eine Kündigung während einer Schwangerschaft können sein:
- Schließung des Betriebs oder Insolvenzverfahren
- wenn wegen eines Umzugs des Betriebs,keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zustande kommen kann
- unzumutbares Arbeitsverhältnis, ausgelöst von Seiten der Arbeitnehmerin (Diebstahl, Arbeitsverweigerung etc
- betriebsbedingte Kündigungsgründe
Schreibt ein Arbeitgeber einer Schwangeren trotzdem eine Kündigung, so wird die Bezirksregierung eingeschaltet. Beide Seiten haben dann die Möglichkeit den Sachverhalt schriftlich wiederzugeben. So kann sich die Bezirksregierung ein Bild davon machen ob die Kündigung rechtmäßig erfolgt oder nicht.
Urteil 5 AZR 352/99 , LAG Düsseldorf Fall:
Ein Arbeitgeber zweifelte eine bestehende Schwangerschaft einer Mitarbeiterin trotz eines Attests an, weil er bei ihr keine äußerlichen Anzeichen einer Schwangerschaft feststellen konnte. Er wollte deswegen dem Beschäftigungsverbot nicht zustimmen, woraufhin die Arbeitnehmerin klagte.
Urteil
Zurecht wie das Gericht befand. Denn der Einwand das der Kläger keine schwangerschaftsbedingten Ausfallerscheinigung feststellen konnte, war nicht ausreichend genug um der Arbeitnehmerin ihr Recht auf das Beschäftigungsverbot zu untersagen.
Elternzeit (§ 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) Die Elternzeit soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben sich vorübergehend ausschließlich seinem Kind zu widmen und trotzdem den Kontakt zu seiner Arbeitsstelle nicht zu verlieren. Man kann während dieser Zeit 30 Std/ pro Woche weiterarbeiten. Zuständig sind hier die von der Landesregierung bestimmten Stellen.
Kündigungsschutz während der Elternzeit (§ 134 BGB) Erhält ein Elternteil während der Ausübung der Elternzeit ein Kündigungsschreiben ist dies nicht zulässig. Nur in wichtigen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber einen Antrag bei der Behörde auf Kündigung stellen.
Zu beachten ist jedoch das der Wunsch nach der Elternzeit vorher schriftlich festgehalten werden muss, damit sich der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung oder eines sonstigen Rechtsstreites in Angelegenheit dieser Sache, darauf berufen kann.
Wurde eine Kündigung hingegen schon vor Beantragung der Elternzeit mitgeteilt, so ist diese wirksam.
Der zusätzliche Kündigungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Elternzeit und endet mit Ablauf des letzten Tages. Aber auch wenn erst die Elternzeit dem Arbeitgeber gemeldet wurde und in 8 Wochen oder weniher beginnt kann der Arbeitnehmer nicht mehr normal gekündigt werden.
Kündigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer in Elternzeit Laut § 19 BEEG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein gesondertes Kündigungsrecht. So kann er sein Arbeitsverhältnis drei Monate vor Beendigung der Elternzeit kündigen. Das hat für ihn den Vorteil, dass Elternzeit und Arbeit zeitgleich enden. Laut dieses Paragraphen kann auch während der Elternzeit eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgen, wenn ein maßgeblicher Bestand dafür zugrunde liegt.
Weiterführende Artikel:
»Arbeitsvertrag-gekündigt-worden
»Arbeitnehmer kündigen
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