Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Von der Zeitarbeitsfirma gekündigt worden - was kann unternommen werden?

 
In vielen Fällen ist bei einer Kündigung durch die Zeitarbeitsfirma noch nicht alles verloren, denn wenn eine Kündigung unberechtigt ist, kann auf Wiedereinstellung oder eine Abfindung geklagt werden.

Wichtig: Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält so muss innerhalb einer Woche Einspruch erhoben werden.

Eine Klage gegen die Kündigung, auch Kündigungsschutzklage, genannt muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen, gezählt ab dem Zugang der Kündigung, beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Weiter unten mehr zu den Möglichkeiten bei einer Kündigung im Punkt "Das sollten ein gekündigter Arbeitnehmer beachten".

Viele der heute verfügbaren Arbeitsplätze werden durch Zeitarbeitsfirmen angeboten. Diese stellen den Arbeitnehmer an und vermitteln ihn an Kunden weiter.

Die Arbeitskraft wird also für einen gewissen Zeitraum ausgeliehen. Rechtlich wird dieses Arbeitsverhältnis zu der Zeitarbeitsfirma als besonderes Arbeitsverhältnis eingestuft.

Aus diesem Grund unterliegt auch eine Kündigung besonderen Vorschriften. Grundlegend hierfür ist das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung, das so genannte AÜG.

In diesem besonderen Arbeitsverhältnis kommt nur der Zeitarbeitsfirma das Recht zu, dem Arbeitnehmer zu kündigen, nicht jedoch dem Unternehmen, dem der Arbeitnehmer "ausgeliehen" worden ist.

Das besondere Arbeitsverhältnis als Zeitarbeiter Eine Kündigung, die von dem entleihenden Unternehmen ausgesprochen wird, ist nicht rechtswirksam.

Eine Kündigung durch den Personalvermittler ist dann erlaubt, wenn der Arbeitnehmer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommt oder sich auf andere Art und Weise unzulässig verhält.

Siehe auch: »Personenbedingte Kündigung
»Verhaltensbedingte Kündigung

Selbstverständlich ist auch eine »betriebsbedingte Kündigung möglich.

Grund hierfür könnte eine schlechte Auftragslage sein.

Sofern sich der Arbeitnehmer nichts zu schulden kommen lassen hat gelten in der Regel im Kündigungsfall gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§§622 BGB ff). Es können aber auch im Arbeits- oder Tarifvertrag abweichende Fristen vereinbart sein.

Mehr dazu auch im Beitrag: »Kündigung und Kündigungsfristen wenn man bei einer Zeitarbeitsfirma / Leihfirma angestellt ist.

Das sollten ein gekündigter Arbeitnehmer beachten: Wenn sich ein Leiharbeiter mit einer Kündigung konfrontiert sieht, empfiehlt es sich einiges zu überprüfen, denn es kommt öfters vor das die Kündigung fehlerhaft oder ungerechtfertigt ist.

Zudem ist es sinnvoll alle Angaben, die sich im Schreiben befinden, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

  • Wichtig ist die Form der Kündigung: diese muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass eine mündlich ausgesprochene Kündigung nicht wirksam ist.
  • Welches Datum trägt die Kündigung?
  • Zu wann wird gekündigt?
  • Wann ist das Kündigungsschreiben zugegangen. Also wann wurde dies entweder dem Arbeitnehmer übergeben oder in den Briefkasten geworfen. Denn ab diesem Termin wird die Kündigungsfrist gezählt.

    Tipp: Es lohnt sich nachzurechnen: Möglicherweise ist das Schreiben zu spät eingegangen und die Kündigung wird dadurch erst einen Monat später wirksam.
  • Ist die Kündigung durch einen in Personalangelegenheiten bevollmächtigten oder andersweitig Berechtigten (z.B. den Geschäftsführer) unterzeichnet?
  • Bei Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor einer Kündigung angehört worden sein. Besteht kein Betriebsrat so muss der Leiharbeiter angehört werden.
  • Falls der Arbeitnehmer erkrankt ist kann es sein das die Kündigung ebenfalls unzulässig ist.

    Mehr dazu im Beitrag: »Krankheitsbedingte Kündigung.
  • Nach dem Sonderkündigungsschutzgesetzt gelten auch besondere Regelungen bei einer Kündigung von Schwangeren, während der Elternzeit, von Schwerbehinderten, etc.

    Mehr dazu im Beitrag: »Sonderkündigungsschutz
  • Auch muss die Zeitarbeitsfirma eine Sozialauswahl vornehmen und prüfen, welcher Leiharbeitnehmer durch die Kündigung sozial am wenigsten betroffen wäre.

    Bevorzugt werden deswegen Leiharbeitnehmer gekündigt, welche erst kurz in der Zeitarbeitsfirma sind, jung und gesund sind und noch keine Kinder haben.
  • Warnung: Es sollte auf keinem Fall ungeprüft einem Aufhebungsvertrag zugestimmt werden.

    Oft kommt es vor das die Zeitarbeitsfirma einem ein Aufhebungsvertrag mit einer vermeintlich guten Abfindung anbietet, damit der Vertrag schnell und unkompliziert beendet werden kann.

    Doch wenn ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wird kann es dazu kommen, dass einem 3 (in einigen Fällen bis zu 12) Monate das Arbeitslosengeld gesperrt wird und selbst danach ist noch mit einer Kürzung zu rechnen.

    Um eine Sperrzeit zu vermeiden sind unbedingt folgende Punkte zu beachten:

    1. Der Arbeitgeber muss, vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrages, bereits angedroht haben, eine zulässige Kündigung auszusprechen.

    2. Auch darf das Leiharbeitsverhältnis, trotz Aufhebungsvertrag, nicht vor dem Termin enden, an dem eine normale Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam geworden wäre. Es muss also die normale Kündigungsfrist beachtet werden.

    3. Für den Arbeitnehmer darf kein Sonderkündigungsschutz (z. B. Wegen einer Schwangerschaft, Elternzeit, Behinderung etc.) bestehen.

    4. Ferner darf die Höhe der Abfindung nicht deutlich von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, welche eine Abfindung von mindestens 0,25 bis maximal ca. 0,5 Monatsgehältern, gezählt für jedes Jahr des Leiharbeitsverhältnisses, vorschlagen.
  • Wichtig: Wird eine Bestätigung der Kündigung gewünscht, so sollten nur der Erhalt des Kündigungsschreibens bestätigt werden, nicht das man gekündigt wurde.

  • Bei Unklarheiten oder, wenn es scheint, dass einer der genannten Punkte zutrifft kann es sich also lohnen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.

    Wie zuvor genannt besteht die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Kündigung binnen drei Wochen nach Erhalt des Schreibens vorzubringen.

    Ein Beispiel wäre das Einreichen einer Kündigungsschutzklage.

    Nicht zu vergessen: In jedem Fall sollte der Gang gleich nach Erhalt der Kündigung zum Arbeitsamt führen um keine Ansprüche zu verlieren.

    Wichtige Ausnahme: Wenn die Kündigung möglicherweise sozial ungerechtfertigt ist muss innerhalb einer Woche Einspruch erhoben werden.

    Neben den bereits genannten Regelungen gelten im Wesentlichen auch die Regelungen für normale Arbeitnehmer die gekündigt worden sind.

    »Arbeitsvertrag gekündigt worden was tun?

    »Kündigungsschutzklage

    »Die Kosten im Arbeitsrecht


 
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