Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung gewerbliche Verträge und Unterschiede zu Verträgen mit Verbrauchern

 
Im Zivilrecht genießt der Verbraucher oftmals einen größeren Schutz gegenüber einem Unternehmer. Nach dem Wortlaut von §13 BGB ist ein Verbraucher eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Ein Unternehmer ist demgegenüber nach §14 BGB, eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Dient das Rechtsgeschäft sowohl privaten wie auch beruflichen Zwecken, so muss im Rahmen der Inhaltsüberprüfung des Rechtsgeschäfts zur Einordnung des Zweckes geschaut werden, welche Nutzung überwiegt.

»Mehr zur Stornierung von Aufträgen

Für den B2B-Bereich gelten je nach Vertragstyp Besonderheiten. Es wird dabei insbesondere zwischen: Kaufverträgen (auch Werklieferungsverträge), Werkverträgen und Dienstverträgen unterschieden.

Ein Kaufvertrag liegt dann vor, wenn eine bestimmte Ware oder ein Gegenstand (zum Beispiel auch ein Kunstwerk) erworben werden soll (siehe auch §650ff BGB). Damit kann auch die Lieferung und ggf. geringfügige Montagearbeiten verbunden sein. Ein Kaufvertrag mit Lieferung wird als Werklieferungsvertrag bezeichnet. Dies gilt selbst dann, wenn die Ware geringfügig nach Maß angepasst gefertigt wurde. Wichtig ist, dass Lieferung oder Modifikationen nur einen kleinen der Gesamtsumme ausmachen (üblicherweise weniger als 5%).

Bei einem Werkvertrag wurde vereinbart für den Kunden ein Werk zu erstellen. Der Leistungserbringer schuldet daher den Erfolg bzw. das vollendete "Werk". Beispiel: Erstellung einer Webseite nach Kunden vorgaben.

Im Falle eines Dienstleistungsvertrages schuldet der Beauftragte dagegen nur die Anstrengung beziehungsweise sein Bemühen die Dienstleistung wie gewünscht zu erbringen. Ein Nachhilfelehrer wird für seine Bemühungen bezahlt (in der Regel ein Dienstleistungsvertrag). Beispiel: Nachhilfeunterricht der nach Zeit abgerechnet wird.

Handelsvertreter Sollte der Gewerbetreibenden ein Handelsvertreter (§84 HGB) sein, als für ein andere Unternehmen auf selbstständiger Basis tätig sein, so sind weitere Regelungen zu beachten.

Dabei gibt das Gesetz Mindestkündigungsfristen vor die vertraglich nicht verkürzt werden dürfen.

Im ersten Vertragsjahr gilt eine Frist von einem Monat. Im zweiten Jahr sind 2 Monaten einzuhalten. Anschließend gilt bis zum 5ten Vertragsjahr eine Frist von 3 Monaten. Die längste Frist beträgt 6 Monate und gilt ab dem Beginn des 6ten Jahres.

Im Vertrag kann jedoch eine längere Frist vereinbart werden, sofern diese für den Handelsvertreter nicht länger ist als für das andere Unternehmen. Ist nicht Anderes geregelt wird die Kündigungsfrist dabei zum Monatsende gezählt. Oftmals wird jedoch im Vertrag vereinbart zum Saison- oder Quartalsende zu zählen.

Widerrufsrecht Einen entscheidenden Unterschied in der Behandlung von gewerblichen und verbraucherrechtlichen Verträgen findet man im Kaufrecht. Denn nach §§ 355, 312 ff. BGB hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Dies ist im Vertragsrecht eine Ausnahme, denn es gilt dort der Grundsatz pacta sunt servanda, wonach Verträge von beiden Seiten eingehalten werden müssen.

Das gesetzliche Widerrufsrecht steht dem Unternehmer andererseits nicht zur Verfügung. Sollte im Vertrag kein Widerrufsrecht vereinbart worden sein so hat ein Unternehmer nur die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag nach den engen Grenzen der §§ 346, 323, 324 BGB. Hierbei kann ein vertraglich vereinbartes oder das gesetzliche Rücktrittsrecht gelten.

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Außerdem gelten die Regeln zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB gemäß § 310 BGB nur unter bestimmten Umständen. So gelten die AGB-Regelungen nur sofern auf diese ausdrücklich hingewiesen wurde (zum Beispiel durch einen Hinweis in einer E-Mail-Bestellbestätigung) und die andere Partei bei Vertragsabschluss nicht widersprochen hat. Dies gilt auch, wenn dem Gewerbekunde die AGB im Vorfelde mitgeteilt wurden. Es kann allerdings in den AGB für Gewerbetreibende bzw. den B2B-Bereich abweichendes geregelt sein.

Werkverträge Der Auftraggeber kann ein Werkvertrag jederzeit kündigen, jedoch schuldet er dem Erbringer in einem solchen Fall dennoch das vollständige Honorar. Dies gilt sogar dann, wenn der Auftragnehmer noch gar nicht mit der Erbringung begonnen hat. Der Auftragnehmer muss jedoch versuchen Ersatzarbeit zu finden und der Auftraggeber muss dann nur die Differenz, sprich den entstandenen Schaden, zahlen.

»Mehr zur Kündigung von Werkverträgen

Dienstverträge Ist der Dienstvertrag auf eine bestimmte Zeit vereinbart so kann er nicht ordentlich gekündigt werden. Sondern nur außerordentlich, sprich falls ein ausreichender Grund vorliegt.

Ist der Dienstvertrag befristet und es ist keine abweichende Regelung vereinbart so gilt:

  • Wenn nach Tagen abgerechnet wird, dass jeweils zum Ende des nächsten Tages gekündigt werden kann.
  • Bei einer Abrechnung nach Wochen, am ersten Tage der Woche zum Samstag,
  • bei Monaten bis zum 15. eines Monats (zum Ende des Monats)
  • und im Fall einer Abrechnung nach Quartalen d.h. Vierteljahren oder längeren Zeiträumen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

»Mehr zur Kündigung von Dienst- bzw. Dienstleistungsverträgen

Fristlose außerordentliche Kündigung Ein B2B-Vertrag kann wie die meisten anderen Verträge außerordentlich und oftmals sogar fristlos beendet werden, wenn ein wichtiger und ausreichender Grund vorliegt.

Die Gründe sind je nach Vertragstyp unterschiedlich. Im Folgenden die wichtigsten Gründe:

  • Sofern gegen wesentliche vertragliche Regelungen, Anti-Konkurrenz oder Geheimhaltungsvereinbarungen, verstoßen wurde.
  • Im Falle einer Straftat durch die anderen Partei, welche den Vertragspartner schädigt.
  • Wenn nicht oder schlecht geleistet wird und sich dies auch nach einer Abmahnung mit Fristsetzung weiterhin besteht.
  • Wenn vereinbarte Gelder in erheblicher Höhe, zum Beispiel in Höhe von mehr als 2 Monatsraten, auch nach Mahnung ausstehend bleiben.
  • Falls eine vereinbarte Leistung grob falsch oder fahrlässig ausgeführt wird.

Sofern eine vorzeitige Kündigung gewünscht ist sollte der Grund im Kündigungsschreiben benannt werden und ist in jedem Fall auf Nachfrage der anderen Partei genau zu benennen.

Anfechtung statt Kündigung Hat sich oder wurde eine Partei über wesentliche Tatsachen des Vertrages getäuscht oder wurde zum Vertragsabschluss genötigt so kann der Vertrag meist angefochten werden.

»Mehr über die Anfechtung eines Vertrages

Alternative: Auflösungsvertrag Sind sich beide Parteien einig kann jedoch ein sogenannter Auflösungsvertrag vereinbart werden, welcher eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses regelt.

Gewerbemietrecht Auch im Gewerbemietrecht findet man gegenüber Privaten beziehungsweise Verbrauchern abweichende Vorschriften. So ist nach §580 a Abs. 2 BGB bei einem gewerblichen Mietvertrag die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

Die Kündigungsfrist kann sich somit praktisch auf mindestens sechs und maximal neun Monate belaufen. Eine Begründung wird im Gewerbemietrecht grundsätzlich nicht vorausgesetzt; selbst bei einer fristlosen Kündigung nicht (vgl. BGH, NJW 1980, 777).

»Mehr über die Kündigung eines Gewerbemietvertrages

Arbeitsverträge Mehr zur Kündigung von Arbeitsverträgen, mit Personen die keine Gewerbetreibenden sind, findet sich in den folgenden Fachbeiträgen:

»Einen Arbeitnehmer kündigen
»Kündigung bei Kleinbetrieben

Wichtige weitere Punkte Die Kündigung sollte von der zuständigen Person unterschrieben sein. Sofern eine andere Person bevollmächtigt wurde, empfiehlt es sich, in vielen Fällen, die Vollmacht in Kopie beizufügen.

»Mehr dazu wann dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht beiliegen muss

Da der Kündigende den Zugang des Kündigungsschreibens zu beweisen hat, sofern es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, empfiehlt es sich die Kündigung auf einem möglichst sicheren Wege zu verschicken oder zu Übergeben.

Denkbare Versandwege sind (je nach Vertragstyp):

»Fax mit Sendebericht (nicht z.B. bei Miet oder Arbeitsverträgen)
»Versand als Einschreiben mit Rückschein
»Zustellung per Bote
»Zustellung per Gerichtsvollzieher (sicherste Versandoption)

Bei einer Übergabe der Kündigung sollten geeigneten Zeugen anwesend sein oder um eine schriftliche Empfangsbestätigung der anderen Partei gebeten werden.

Weiterführender Beitrag: »Kündigung eines Lizenzvertrages

Kündigung eines gewerblichen Vertrages Muster


»Einfach mit dem Kündigungsgenerator, als gewerbliche Verträge, ein Kündigungsschreiben erstellen...

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Musterstadt, den 08.08.20XX
Max Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt
Firma
Name des Auftraggebers
Strasse und Nr.
Plz. und Ort

Kündigung des XY-Vertrages


Sehr geehrte/r Frau/Herr XY,

hiermit kündigen wir den XY-Vertrag über XY fristgerecht ordentlich zum XX.XX.20XX.

(
Oder wenn zutreffend: auf Grund der gravierenden Mängel über welche wir Sie bereits am XX.XX.20XX schriftlich unterrichtet haben und welche leider weiterhin bestehen kündigen wir hiermit den Vertrag fristlos mit sofortiger Wirkung.

Und zwar handelt es sich um folgende Mängel: Hier den Sachverhalt genau beschreiben
)

Hilfsweise kündigen wir den Vertrag zum nächstmöglichen Termin.

Bitte schicken Sie mir eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt der Kündigung mit Angabe des Beendigungstermines.

Mit freundlichen Grüßen


Vorname Nachname
Vorname Nachame

 
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